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  • 08.11.2010 | Vertragsrecht

    So formulieren Sie Steuerklauseln rechtssicher

    von StB RA Dr. Dennis Klein, Hamburg

    Der Anwendungsbereich von Steuerklauseln ist beileibe nicht auf Unternehmenskaufverträge beschränkt. Es handelt sich vielmehr allgemein um ein Instrumentarium, sich gegen überraschende Steuerwirkungen zu schützen. Steuerklauseln müssen aber passgenau auf den konkreten Sachverhalt abgestimmt sein, um dieses Ziel zu erreichen. Der Beitrag zeigt auf, in welchen Fällen man Steuerklauseln einsetzt und wie man sie rechtssicher formuliert.  

    1. Anlass und Wirkungsweise von Steuerklauseln

    Fremdbestimmte Steuerwirkungen treten dann ein, wenn das Verhalten einer Person steuerliche Mehrbelastungen bei einer anderen Person auslöst, ohne dass diese unmittelbaren Einfluss hierauf hätte.  

     

    Ein typisches Beispiel für derartige Konstellationen ist die Gewerbesteuerbelastung infolge der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG (Plambeck, DStR 10, 1553; Scheifele, DStR 08, 253). Durch die Veräußerung realisiert die Kapitalgesellschaft einen Veräußerungsgewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt. Belastet mit der so ausgelösten Steuer ist jedoch nicht unmittelbar die veräußernde Kapitalgesellschaft, sondern gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG die Personengesellschaft. Mittelbar sind hierdurch zugleich die übrigen Mitunternehmer belastet, ohne dass in ihrer Person ein Veräußerungsgewinn realisiert worden wäre.  

     

    Ein weiteres Beispiel fremdbestimmter Steuerwirkungen begegnet einem regelmäßig im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen (Hülsmann, DStR 08, 2402; Carlé/Demuth, KÖSDI 08, 15979). Werden etwa Anteile an einer GmbH veräußert („share deal“), erwirbt der Käufer wirtschaftlich das Steuersubjekt GmbH. Häufig stellt sich erst Jahre später - etwa im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung - eine Steuernachzahlung für Zeiträume vor dem Übertragungsstichtag heraus. Der Erwerber ist dann wirtschaftlich mit diesen Mehrsteuern belastet, ohne dass er selbst die Ursache hierfür gesetzt oder diese Ursache auch nur gekannt hätte.  

     

    Diesem Auseinanderfallen von steuerlicher Ursache und Wirkung lässt sich mit Steuerklauseln begegnen, die im Ergebnis eine verursachensgerechte Zuordnung von Steuerbelastungen ermöglichen. So kann im obigen Fall der Gewerbesteuerbelastung der veräußernde Mitunternehmer im Gesellschaftsvertrag verpflichtet werden, die bei den anderen Mitunternehmern entstehende Mehrbelastung auszugleichen. Beim Unternehmenskauf können die Parteien z.B. vereinbaren, dass der Kaufpreis um nachträglich bekannt werdende Steuermehrbelastungen zu reduzieren ist.  

    2. Leitlinien und Mindestinhalte von Steuerklauseln

    Die Anwendungsfälle von Steuerklauseln sind mannigfach; entsprechend vielgestaltig sind die denkbaren Inhalte. Deren konkrete Ausgestaltung wird wesentlich bestimmt durch die jeweilige Verhandlungsmacht der Parteien. Während eine Vertragsseite regelmäßig eine möglichst allumfassende Befreiung von sämtlichen Steuerrisiken erstrebt, wird die andere um inhaltliche und zeitliche Beschränkung bemüht sein (Hülsmann, DStR 08, 2402).  

     

    2.1 Praktikabilität

    Bei allen Gestaltungsoptionen darf jedoch nicht die praktische Handhabbarkeit der Steuerklausel aus den Augen verloren werden. Sollen alle erdenklichen Steuerrisiken restlos verursachensgerecht abgefedert werden, erfordert dies einen Ermittlungs- und Rechenaufwand, der in keinem Verhältnis mehr zur tatsächlichen Mehrbelastung steht. Häufig ziehen Steuermehrbelastungen in einer Periode auch Folgewirkungen oder Umkehreffekte in anderen Perioden nach sich.  

     

    Deutlich wird dies bereits an dem einfachen Beispiel einer Nachaktivierung von Herstellungskosten. Zwar erhöht sich für das Herstellungsjahr der Gewinn, da weniger sofort abziehbarer Aufwand vorliegt. Dem stehen aber höhere Abschreibungen in den Folgejahren gegenüber. Wollte man solche Wechselwirkungen exakt berücksichtigen, wird eine Steuerklausel die Beteiligten über Jahre beschäftigen, wenn die Abschreibung z.B. über einen Zeitraum von 15 Jahren erfolgt (Streck/Mack, BB 92, 1398). Weitere typische Beispiele sind Rückstellungen oder der jeweilige Zeitpunkt einer Gewinnrealisierung - allesamt ein Hauptbetätigungsfeld der Betriebsprüfer. Einfacher erscheint es in derartigen Konstellationen, bloße Gewinnverschiebungen von vornherein aus dem Anwendungsbereich auszuklammern und die Steuerklauseln auf echte Steuermehr- bzw. -minderbelastungen zu beschränken.  

     

    Formulierungsbeispiel

    Ausgenommen sind Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen, die auf einer bloßen zeitlichen Verschiebung der Besteuerungsgrundlagen beruhen.  

     

    2.2 Definition „Steuern“

    Wenn die Beteiligten nur von Steuern sprechen, wäre im Zweifel die gesetzliche Definition nach § 3 Abs. 1 AO maßgeblich. Dann würden jedoch steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO) nicht erfasst, wozu insbesondere Zinsen sowie Verspätungs- und Säumniszuschläge gehören. In der Praxis findet sich daher oftmals ein Verweis auf § 3 AO insgesamt. Denkbar ist es aber auch, den sachlichen Umfang auf andere Aspekte wie Sozialversicherung, Steuerstrafen und -ordnungswidrigkeiten oder öffentlich-rechtliche Abgaben aller Art auszudehnen (Eßers, Datev-Magazin 09, 42). Besondere Aufmerksamkeit ist bei Vorgängen mit Auslandsbezug geboten, da ausländische Steuern abweichende Besonderheiten aufweisen können. Hier müssen die Parteien ein deckungsgleiches Verständnis des Begriffs „Steuern“ sicherstellen.  

     

    Formulierungsbeispiel

    Steuern in diesem Sinne sind Steuern sowie steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 AO.  

     

    Alternativ: Zu den Steuern im Sinne dieses Vertrages gehören alle in- und ausländischen Zahlungen aufgrund öffentlichen Rechts im weitesten Sinne, insbesondere auch steuerliche Nebenleistungen, Zölle sowie Beiträge und Gebühren einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen.  

     

    2.3 Zeitliche Reichweite

    Bei der zeitlichen Reichweite sind insbesondere Verjährungsfristen und Steuerklauseln miteinander abzustimmen. Mangels abweichender Vereinbarungen würden steuerliche Ausgleichsansprüche der vertraglichen bzw. zivilgesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen. Da Steuermehrbelastungen häufig erst mit jahrelanger Verzögerung eintreten, können etwaige Ausgleichsansprüche bereits verjährt sein, bevor sie feststehen - und damit ins Leere laufen. Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt meist vier Jahre. Sie kann sich aber durch Ablaufhemmungen (§ 171 AO) oder etwa bei Steuerhinterziehungen erheblich verlängern. Hier empfiehlt sich - zumindest in Bezug auf steuerliche Ausgleichsansprüche - eine Koppelung an die Bestandskraft der Steuerbescheide (Streck/Mack, BB 92, 1398). Solange das Finanzamt Steuerbescheide noch ändern kann, trägt der Ausgleichsverpflichtete das Risiko.  

     

    Formulierungsbeispiel

    Ansprüche einer Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei auf Erstattung von Steuerzahlungen nach diesem Vertrag verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der endgültigen rechts- und bestandskräftigen Feststellung der Steuerschuld folgt.  

     

    Angesichts der mitunter jahrelangen steuerlichen Festsetzungsverjährung kann aus Vereinfachungsgründen auch eine zeitliche Höchstgrenze angezeigt sein. Die Klausel wäre dann zu ergänzen um den Passus „jedoch spätestens mit Ablauf des 31.12. ...“.  

    3. Optionale Inhalte von Steuerklauseln

    Neben den vorgenannten Aspekten sind eine Reihe weiterer Punkte allgemein von Interesse, etwa die Fälligkeit der Ansprüche aus Steuerklauseln und deren Verzinsung. So kann z.B. auf die endgültige Bestandskraft der Steuerbescheide abgestellt werden, was Klarheit über die exakte Höhe des Steuerausgleichs verschafft. Die Parteien müssen sich aber bewusst sein, dass bei einem etwaigen Rechtsstreit über die Steuerbescheide und abgelehnter A.d.V. die Steuerbelastung von der ausgleichsberechtigten Seite ggf. jahrelang vorfinanziert werden muss (Scheifele, DStR 06, 253). Aus Vereinfachungsgründen können ferner Freigrenzen oder Freibeträge vereinbart werden, um sich den Ermittlungsaufwand bei wirtschaftlich unwesentlichen Mehrbelastungen zu ersparen.  

     

    Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die gegenseitige rechtzeitige Information über drohende Steuermehrbelastungen. Für den Ausgleichsberechtigten besteht sonst der Anreiz, auch unberechtigte Nachforderungen des Finanzamtes unbesehen zu akzeptieren und schlicht Rückgriff beim Ausgleichsverpflichteten zu nehmen. Dies ist fatal, denn der Ausgleichsverpflichtete konnte auf das Besteuerungsverfahren keinen Einfluss nehmen, weil er das Steuersubjekt veräußert hatte und zwischenzeitlich Bestandskraft der geänderten Steuerbescheide vorliegt. Er hat auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, auch wenn Vorgänge wirtschaftlich seine Sphäre betreffen. Das Mindeste ist daher die vertragliche Verpflichtung zu rechtzeitiger Information, sobald eine Prüfungsanordnung des Finanzamtes erlassen worden ist oder Steuerbescheide geändert werden. Darüber hinaus kann dem Ausgleichsverpflichteten die Befugnis eingeräumt werden, auf seine Kosten einen Steuerstreit mit dem Finanzamt um die Steuernachforderungen zu führen (Streck/Mack, BB 92, 1398).  

     

    Formulierungsbeispiel

    Der Ausgleichsberechtigte wird den Ausgleichsverpflichteten unverzüglich informieren, sobald eine steuerliche Außenprüfung angeordnet oder Steuerbescheide erlassen werden, welche die Pflichten des Ausgleichsverpflichteten berühren. Der Ausgleichsverpflichtete wird eine ausreichende Vollmacht erhalten, um auf seine Kosten einen außergerichtlichen und gerichtlichen Steuerstreit über diese Steuernachforderungen zu führen. Der Ausgleichsverpflichtete hat in jeder Verfahrenslage Anspruch auf die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um sich gegen diese Steuernachforderungen zu wehren. Wenn der Ausgleichsberechtigte seine Informations- und Mithilfeverpflichtungen gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten verletzt, kann er seine Ausgleichsansprüche nach § ... nicht geltend machen.  

     

    4. Hauptanwendungsfälle von Steuerklauseln

    4.1 Unternehmensverkauf

    Hauptanwendungsfälle stellen sicherlich Unternehmenskaufverträge dar. Im Wesentlichen gibt es hier zwei Problemfelder - nämlich wer die bis zum maßgebenden Übertragungsstichtag zu erwartenden und fälligen Steuern tragen und wer für Steuernachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen aufkommen soll.  

     

    Steuerbelastungen des Unternehmens sind regulär im Jahresabschluss berücksichtigt, entweder als Verbindlichkeiten oder - falls der entsprechende Steuerbescheid noch nicht ergangen ist - als Rückstellungen. Etwaige Steuererstattungsforderungen sind unter den Aktiva in der Bilanz enthalten. In Unternehmenskaufverträgen werden die Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen zu Grunde gelegt und der Verkäufer garantiert deren Richtigkeit (vgl. Hülsmann, DStR 08, 2402). Schon aus dieser allgemeinen Bilanzgarantie könnte sich der Erwerber gegenüber dem Verkäufer schadlos halten. Um aber die oben beschriebene Verjährungsproblematik zu vermeiden, empfiehlt sich daneben eine gesonderte Steuerklausel.  

     

    Regelmäßig sieht die Steuerklausel vor, dass der Verkäufer mit den (zusätzlichen) Steuern belastet sein soll, welche die Zeit vor dem Übertragungsstichtag betreffen. Steuern ab dem Übertragungsstichtag fallen hingegen dem Erwerber zur Last, da ihm ab diesem Zeitpunkt auch die Erträge gebühren. Es empfiehlt sich, den Umfang der Steuerklausel auf echte Mehr- oder Minderbelastungen zu begrenzen:  

     

    Formulierungsbeispiel

    Sämtliche bis zum Übertragungsstichtag wirtschaftlich verursachten Steuern inklusive steuerlicher Nebenleistungen erstattet der Verkäufer nach Verbrauch der dafür im Jahresabschluss auf den 31.12. ... gebildeten Rückstellungen an den Käufer, soweit diese nicht auf bloßer zeitlicher Verschiebung der Besteuerungsgrundlagen beruhen.  

     

    Aus Sicht des Käufers sind zum Thema Steuern eine Reihe weiterer Garantien interessant. Dies betrifft den steuerlichen Status des Unternehmens, den Veranlagungsstand, die Beziehungen zur Finanzverwaltung oder mögliche Hemmnisse für spätere Umstrukturierungen, beispielsweise wegen zu beachtender steuerlicher Haltefristen (Eßers, Datev-Magazin 09, 42). Um potenzielle Risiken zu identifizieren, empfiehlt sich aus Käufersicht eine „tax due diligence“, von der ausgehend der Katalog der Garantien bzw. Beschaffenheitsangaben zu erstellen ist (Hülsmann, DStR 08, 2402). Es empfiehlt sich eine Garantie nach folgendem Muster:  

     

    Formulierungsbeispiel

    Der Verkäufer garantiert die Abgabe von vollständigen und richtigen Steuererklärungen, die bis zum Übertragungsstichtag fällig sind, die Anerkennung der in den Steuererklärungen zu Grunde gelegten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung und die Zahlung sämtlicher Steuern inklusive steuerlicher Nebenleistungen, die bis zum Übertragungsstichtag fällig sind oder durch ein vor dem Übertragungsstichtag liegendes Ereignis ausgelöst worden sind.  

     

    4.2 Steuerliche Haltefristen

    Ein weiteres Problemfeld sind steuerliche Haltefristen. Nach § 6 Abs. 3 EStG lässt sich bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden, da die Buchwerte fortgeführt werden. Dies erleichtert Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge. Wenn aber der bisherige Betriebsinhaber funktional wesentliche Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens zurückbehält (z.B. ein Betriebsgrundstück), gilt die Buchwertfortführung nur, wenn der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil innerhalb von fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt (§ 6 Abs. 3 S. 2 EStG). Andernfalls muss der Übertragende rückwirkend die Teilwerte ansetzen und damit einen Gewinn versteuern, obwohl er weder damals noch jetzt entsprechende Liquidität erhalten hat und ohne dass er auf das Verhalten des Rechtsnachfolgers Einfluss hätte. Eine dreijährige, ansonsten aber vergleichbare Sperrfrist gilt bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG. Diese Risiken verlangen nach einer Steuerklausel:  

     

    Formulierungsbeispiel

    Sollte der Rechtsnachfolger den unentgeltlich erhaltenen Gesellschaftsanteil innerhalb von fünf Jahren seit dem Übertragungsstichtag veräußern oder aufgeben und hierdurch beim Übertragenden rückwirkend einen laufenden steuerlichen Gewinn auslösen, hat der Rechtsnachfolger dem Übertragenden die daraus resultierenden Steuerbelastungen zu erstatten.  

     

    Für den Fall „Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern“ ist die Steuerklausel entsprechend anzupassen.  

     

    Formulierungsbeispiel

    Der Gesellschaft ist es untersagt, den übertragenen Gegenstand innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Übertragung zu veräußern oder der Übertragung in das Privatvermögen eines Gesellschafters zuzustimmen. Andernfalls ist die Gesellschaft verpflichtet, die sich aus dem rückwirkenden Ansatz des Teilwertes beim einbringenden Gesellschafter ergebenden Steuerbelastungen auszugleichen.  

     

    Haltefristen sind ggf. auch nach Umwandlungen zu beachten. So kann bei einem qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG auf Antrag der Buchwert fortgeführt und so die Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG gilt aber die innerhalb eines nachfolgenden Zeitraums von sieben Jahren erfolgende Veräußerung der eingebrachten Anteile als rückwirkendes Ereignis, das den sog. Einbringungsgewinn II auslöst (Stümper/Walter, GmbHR 08, 31). Der Einbringende muss nachträglich einen Einbringungsgewinn versteuern, obwohl er auf die spätere Veräußerung keinerlei Einfluss nehmen konnte. Diese Folgen kann eine Steuerklausel abfedern (Stümper/Walter, GmbHR 08, 31).  

     

    Formulierungsbeispiel

    Sollte der aufnehmende Rechtsträger innerhalb einer Frist von sieben Jahren seit dem steuerlichen Einbringungsstichtag die vom Einbringenden gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten Geschäftsanteile veräußern und hierdurch beim Einbringenden einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen, muss der aufnehmende Rechtsträger die hieraus resultierende Steuerbelastung tragen.  

     

    4.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen

    Auch in Gesellschaftsverträgen finden Steuerklauseln zur Regelung der Gesellschafterbeziehungen untereinander Anwendung. Ein Fall sind Steuerklauseln bezüglich vGA bei Kapitalgesellschaften (Carlé/Demuth, KÖSDI 08, 15979). Durch solche Klauseln lassen sich allerdings nicht die steuerlichen Wirkungen der vGA beseitigen. Verpflichtet die Klausel einen Gesellschafter, eine vGA zurückzugewähren, entfällt hierdurch nicht nachträglich die vGA. Vielmehr kann diese Rückgewähr steuerlich eine verdeckte Einlage sein (BMF 6.8.81, S 2813, BStBl I 81, 599). Die Steuerklausel kann sich aber aus zivilrechtlichen Gründen anbieten, um den Kapitalerhaltungsvorschriften nach § 30 GmbHG Genüge zu tun und die anteilsadäquate Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern zu sichern.  

     

    Formulierungsbeispiel

    Gesellschafter, die vGA erhalten oder den Empfängern nahe stehen, sind zur Rückgabe oder zum Wertersatz verpflichtet.  

     

    4.4 Beteiligungsveräußerungen

    Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen können der Gewerbesteuer unterliegen. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Die so ausgelöste Gewerbesteuer ist aber von der Personengesellschaft selbst zu tragen (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) und belastet somit auch die Mitgesellschafter. Überdies ist die Gewerbesteuer eine steuerlich nichtabziehbare Betriebsausgabe (Plambeck, DStR 10, 1553).  

     

    Es empfiehlt sich daher auch hier eine Steuerklausel im Gesellschaftsvertrag. Neben den Situationen der Anteilsveräußerung werden hierdurch auch die Gewerbesteuerauswirkungen von Sonder- und Ergänzungsbilanzen erfasst (Plambeck, DStR 10, 1553). Verbreitet sind drei Modelle:  

     

    • Zum einen die Berücksichtigung über den Gewinnverteilungsschlüssel; der Betrag der Mehr- oder Minderbelastung verringert oder erhöht den Ergebnisanteil des Gesellschafters, der die entsprechende Be- oder Entlastung verursacht hat (vgl. Scheifele, DStR 06, 253).

     

    • Zum anderen die sog. Einlagelösung, der veräußernde Mitunternehmer wird zur Leistung einer der Mehrbelastung entsprechenden Einlage verpflichtet (vgl. Stümper, GStB 08, 155).

     

    • Ferner ein gesellschaftsvertraglicher Freistellungsanspruch von der entsprechenden Gewerbesteuerbelastung gegen den Verursacher.

     

    Die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede wird steuerlich anerkannt. Der Vorteil dieser Variante liegt darin, dass auch bei Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eine vollständige Entlastung der Mitunternehmer erreichbar ist (Plambeck, DStR 10, 1553).  

     

    Formulierungsbeispiel

    Gewerbesteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen, die von einzelnen Gesellschaftern verursacht werden, werden im Rahmen der Gewinnverteilung nur diesen zugerechnet. Sie verringern oder erhöhen den Ergebnisanteil des Gesellschafters, der die entsprechende Be- bzw. Entlastung verursacht hat.  

     

    Ein Nachteil der Gewinnverteilungsabrede besteht bei hohen Veräußerungsgewinnen darin, dass die Gewerbesteuerbelastung den verteilbaren Gewinn auf Gesellschaftsebene übersteigen kann und dann keine vollständige Entlastung eintritt (Scheifele, DStR 06, 253). Für den Fall ist wiederum eine Einlage- oder Freistellungsklausel vorteilhaft.  

     

    Formulierungsbeispiel

    Soweit Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen Gewerbesteuer auslösen, wird der veräußernde Gesellschafter die Gesellschaft von der Gewerbesteuer inklusive steuerlicher Nebenleistungen freihalten und etwaige gezahlte Gewerbesteuerbeträge erstatten.“  

     

    4.5 Umsatzsteuer

    Ein Anwendungsfeld eigener Art stellt die Umsatzsteuer dar. Bei bestimmten Transaktionen sind auch hier Vorkehrungen durch Steuerklauseln zu empfehlen. Gefahrträchtig sind hier die Fälle, bei denen die Beteiligten fälschlicherweise von fehlender Umsatzsteuerbarkeit oder von Umsatzsteuerfreiheit ausgingen. Stellt sich im Nachhinein die Umsatzsteuerpflicht heraus, dann gilt der vereinbarte Kaufpreis als Bruttokaufpreis (BGH 11.5.01, V ZR 429/99, NJW 01, 2464). Der Verkäufer als Schuldner der Umsatzsteuer muss diese aus dem erhaltenen Bruttokaufpreis zahlen, ohne diese Steuer an den Käufer weiterbelasten zu können. Beim regulären Umsatzsteuersatz von 19 % ist die ursprüngliche Gewinnkalkulation schnell hinfällig.  

     

    Ein Beispiel hierfür, zumal mit erheblichen Beträgen, ist die Geschäftsveräußerung im Ganzen, die gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar ist. Werden bei einem Unternehmensverkauf jedoch wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, liegt umsatzsteuerlich keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, so dass Umsatzsteuer anfällt (Stümper/Walter, GmbHR 08, 31). Wenn das Finanzamt bei einer USt-Sonderprüfung zurückbehaltenes Vermögen im Gegensatz zum Steuerpflichtigen als wesentliche Betriebsgrundlagen qualifiziert, muss der Verkäufer im Nachhinein 19 % vom erhaltenen Kaufpreis an das Finanzamt abführen.  

     

    Gegenüber dem Käufer hat er keinen Anspruch auf Nachzahlung dieser 19 %, da der Käufer mit der Brutto-Kaufpreiszahlung seine Pflichten seinerzeit erfüllt hat. Dieser für den Verkäufer misslichen Lage sollte mittels einer Steuerklausel vorgebeugt werden, indem dem Verkäufer die Nachforderung der Umsatzsteuer gegenüber dem Käufer gestattet wird. Der Käufer ist hierdurch wirtschaftlich nicht belastet, wenn er die nachträglich gezahlte Umsatzsteuer seinerseits als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 UStG).  

     

    Formulierungsbeispiel

    Sollte die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerpflicht der Transaktion annehmen, so erhöht sich der Kaufpreis um die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Der Verkäufer ist zur Nachforderung der Umsatzsteuer beim Käufer gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.  

     

    Weiterführende Hinweise

    • Carlé/Demuth, Steuerklauseln in Verträgen, KÖSDI 08, 15979
    • Hülsmann, Die Steuerklausel im Unternehmenskaufvertrag, DStR 08, 2402
    • vgl. auch BFH 22.7.10, IV R 29/07 zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen
    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 391 | ID 139909

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