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  • 01.07.2005 | Versorgungsleistungen

    Gestaltungstipps zur Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

    von RAin FAin Steuerrecht Ingeborg Haas, Mainz

    Auf der Grundlage zweier Beschlüsse des großen Senats des BFH zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat die Finanzverwaltung am 16.9.04 (Abruf-Nr. 042790) einen Erlass vorgelegt. In Übereinstimmung mit dem BFH wird hierin bei wiederkehrenden Leistungen zwischen so genannten Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung unterschieden. Da die Qualifikation als Versorgungsleistung für die Beteiligten meist günstiger ist, sollten die entsprechenden Anforderungen bei Vermögensübertragungen unbedingt beachtet werden. Einen „Fahrplan“ für die Gestaltungsberatung erhalten Sie in diesem Beitrag.  

    1. Einleitung

    Versorgungsleistungen sind vom Leistenden als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und unterliegen beim Leistungsempfänger als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG der Besteuerung.Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung stellen hingegen in Höhe des angemessenen Kaufpreises für das übergebene Vermögen Anschaffungskosten (AfA und ggf. Zinsaufwand) dar (zur Abgrenzung vgl. ErbBstG 04, 283 ff.). Beim Übergeber entsteht unter Umständen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Soweit der Barwert der wiederkehrenden Leistung größer ist als der angemessene Kaufpreis des übertragenen Vermögens, stellen die Zahlungen Unterhaltsleistungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG dar und sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen. Nach Tz. 50 des Erlasses sind die Leistungen jedenfalls insgesamt als Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch ist wie der Wert des übertragenen Vermögens.  

     

    Die steuerlich maximale Berücksichtigung erfahren wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung also dann, wenn sie als Versorgungsleistungen zu qualifizieren sind. Diese Konstellation ist besonders günstig, wenn der zur Zahlung der wiederkehrenden Leistungen Verpflichtete einem deutlich höheren Steuersatz unterliegt als der Leistungsempfänger. In der Praxis wird das häufig so sein, wenn Grundstücke von den Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die noch voll im Erwerbsleben stehenden Kinder übertragen werden und die Eltern schon in Rente sind. Die Kinder profitieren dann besonders vom Sonderausgabenabzug.  

     

    Damit wiederkehrende Bezüge den Charakter von Versorgungsleistungen haben, ist es nach den beiden Entscheidungen des großen Senats (BHF 12.5.03 GrS 1/00, BStBl II 04, 95; BFH 12.5.03, GrS 2/00, BStBl II 04, 100) erforderlich, dass es sich  

    • beim übertragenen Vermögen um eine Wirtschaftseinheit handelt, die existenzsichernd ist (siehe unter 2. und 3.)
    • und ausreichende Erträge generiert, so dass hieraus die wiederkehrenden Leistungen erbracht werden können (siehe unter 4. und 5.) und
    • dass die Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge stattfindet (vgl. unter 6., 7. und 8.).

    2. Existenzsichernde Wirtschaftseinheit

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