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  • 06.09.2011 | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Wiederkehrende Leistungen: Vertragswidriges Verhalten kann Sonderausgabenabzug gefährden

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Wiederkehrende Leistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe können, wenn es sich um Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG handelt, als Sonderausgaben abziehbar sein. Der Gesetzgeber hat die Abzugsvoraussetzungen für nach dem 31.12.07 abgeschlossene Übertragungsverträge insoweit verschärft, als nur noch Betriebsvermögen und bestimmte GmbH-Anteile begünstigt sind. Für „Altverträge“ bleibt es jedoch auch nach dem 31.12.07 beim Sonderausgabenabzug im bisherigen Umfang. In beiden Fällen ist jedoch erforderlich, dass die Leistungen wie im Übergabevertrag vereinbart erbracht werden.  

    1. Vertragswidriges Verhalten - Sichtweise der Verwaltung

    Das BMF hat sich im „vierten Rentenerlass“ auch mit den Rechtsfolgen eines nicht vertragskonformen Verhaltens beschäftigt (siehe BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227, Rz. 59 ff.). In folgenden Fällen steht der Sonderausgabenabzug „auf dem Spiel“:  

     

    • Das Versorgungsbedürfnis ist - z.B. aufgrund des Eintritts der Pflegebedürftigkeit des Versorgungsberechtigten - gestiegen und die Versorgungsleistungen werden entsprechend erhöht. Dies ist nur unschädlich, wenn eine Anpassung der wiederkehrenden Leistungen zwecks Übernahme eines Pflegerisikos im ursprünglichen Übertragungsvertrag nicht ausgeschlossen ist und die Zahlungen noch aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können. Mangelt es an einer der beiden Voraussetzungen, handelt es sich insoweit um freiwillige, nicht abziehbare Leistungen nach § 12 Nr. 2 EStG.

     

    • Die Erträge mindern sich infolge einer Betriebsverpachtung erheblich, die Versorgungsleistungen werden jedoch nicht angepasst, obwohl deren Abänderbarkeit vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass die die dauerhaften Erträge übersteigenden Zahlungen ebenfalls unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG fallen.

     

    • Werden vertraglich vereinbarte Versorgungsleistungen willkürlich, d.h. ohne Änderung der Verhältnisse, nicht mehr erbracht, entfällt ihre steuerliche Abziehbarkeit, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden.

     

    • Enthält der Übertragungsvertrag eine Wertsicherungsklausel und machen die Parteien hiervon keinen Gebrauch, führt dies für sich noch nicht zu einem vertragswidrigen Verhalten. Allerdings kann dieser Umstand im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts als „Negativkriterium“ gewertet werden.

    2. Vertragswidriges Verhalten - aktuelle BFH-Rechtsprechung

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