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  • · Fachbeitrag · Steueroptimierte Vertragsgestaltung

    Steuerfalle „Angehörigenverträge“ bei Nießbrauch und bei Übertragungen gegen Versorgungsleistungen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Verträge zwischen nahen Angehörigen können im Einzelfall beträchtliches Steuersparpotenzial entfalten. Allerdings eins ist gewiss: Auf eine besonders kritische Überprüfung durch die Finanzverwaltung, ob auch alles wie unter fremden Dritten zugeht, darf man gefasst sein. Dies sollte man auch bei Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträgen sowie bei Übertragungen gegen Versorgungsleistungen immer im Blick haben.

    1. Nießbrauchs - und Wohnrechtsverträge

    Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts an einem Gebäude erfolgt in aller Regel im „Familienverbund“, häufig unter dem Aspekt der Vermögensübertragung in vorweggenommener Erbfolge und damit nicht vorrangig aus Gründen der Steuerersparnis. Im Gegenteil: Häufig werden neben den erbrechtlichen Überlegungen die einkommensteuerlichen Konsequenzen nicht bedacht, wodurch es immer wieder „böse Überraschungen“ gibt. Allerdings kann die Vereinbarung eines Nießbrauchs - oder Nutzungsrechts durchaus auch einkommensteuerlich von Vorteil sein.

     

    1.1 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

    Nießbrauchsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Hierzu bedarf es zunächst eines bürgerlich-rechtlich wirksam begründeten Nutzungsrechts. Bei Grundstücken sind die notarielle Beurkundung (§ 313 BGB, § 518 Abs. 1 BGB) sowie die Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB) erforderlich. Kommt eine Grundbucheintragung nicht zustande, kann ein obligatorisches Nutzungsrecht entstehen (BFH 15.4.86, IX R 52/83, BStBl II 86, 605). Bei der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten minderjähriger Kinder ist zwar die Mitwirkung eines Pflegers erforderlich; dagegen bedarf es keines Dauerergänzungspflegers (BFH 13.5.80, VIII R 63/79, BStBl II 81, 295).

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