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  • 11.12.2008 | Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzugsprobleme bei Gesellschaften und Ehegattengemeinschaften

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Beim Bezug von Leistungen werden Gesellschaften oder Gemeinschaften zumeist von ihren Gesellschaftern vertreten. Dabei ist im Nachhinein mitunter schwer feststellbar, ob ein Gesellschafter beim Leistungsbezug wirksam für die Gesellschaft oder „in eigener Sache" aufgetreten ist und daher nicht der Gesellschaft, sondern ihm selbst der Leistungsbezug zuzurechnen ist. Welche Probleme sich hieraus ergeben – insbesondere bezüglich der zutreffenden Rechnungslegung und des Vorsteuerabzugs – und wie man sie löst, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Grundsätzliches

    Den Vorsteuerabzug kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur der Empfänger der Leistung geltend machen. Als Leistungsempfänger in diesem Sinne gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich, wer nach dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis zur Einforderung der Leistung berechtigt bzw. zur Zahlung der Gegenleistung verpflichtet ist. Eine umsatzsteuerliche Abweichung von der zivilrechtlichen Vertragspartnerschaft ist nach der Rechtsprechung nur denkbar, wenn die Leistung unter Missachtung des zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts tatsächlich an einen Dritten erbracht wurde (A. 192 Abs. 16 S. 11 UStR 2008).  

    2. Leistungsbezug für die Gesellschaft/Gemeinschaft?

    2.1 Abweichende Leistungszurechnung

    Problematisch sind die Bestimmung des Leistungsempfängers und die daraus resultierenden Rechnungs- und Vorsteuerfragen, soweit der Beteiligte bei Leistungsbeauftragung zwar für die Gesellschaft/Gemeinschaft auftritt, sich aber aus den Umständen der Leistungsabwicklung ergibt, dass letztlich doch ein höchstpersönlicher Leistungsbezug vorliegt.  

     

    Beispiel 1

    A hat als Gesellschafter der A&B-GbR am 24.6.03 bei Autohändler H einen Pkw für 37.000 EUR zzgl. 16 v.H. USt (5.920 EUR) bestellt. Sowohl die Auftragsbestätigung vom 24.9.03, als auch die bei Fahrzeugauslieferung von H erstellte Rechnung waren an die A&B-GbR adressiert. Die Kaufpreisabwicklung übernahm der A persönlich, indem der dem H 33.920 EUR von seinem privaten Bankkonto überwies sowie seinen privaten Gebrauchtwagen für 9.000 EUR in Zahlung gab. Das Fahrzeug wurde auf A zugelassen und Fahrzeugbrief und -schein wurden auf A persönlich ausgestellt. A nutzte den neuen Pkw nachfolgend auch für Fahrten im Dienste der Gesellschaft. Die A&B-GbR machte aus dem Fahrzeugerwerb den Vorsteuerabzug geltend.  

     

    Angesichts des von A für die A&B-GbR abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfts musste man grundsätzlich hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschbeziehung von einer Lieferung an die GbR ausgehen. Das Niedersächsische FG ist demgegenüber zu der Einschätzung gelangt, die Lieferung sei tatsächlich nicht an die GbR, sondern an A erfolgt (5.7.07, 16 K 440/06) und versagte der GbR daher den Vorsteuerabzug. Die Lieferung an A schlussfolgerte das FG dabei aus den Gesamtumständen des Sachverhalts, insbesondere  

     

    • der Kaufpreiszahlung (Geld und Inzahlunggabe des Gebrauchtwagens) unmittelbar durch A
    • der Zulassung auf den Namen des A und der Ausstellung des Kfz-Briefs und -scheins auf A
    • den späteren Umständen der Nutzung und des Unterhalts des Pkw.

     

    Der BFH hat diese Sichtweise als nicht zu beanstandende Tatsachenwertung eingestuft (BFH 30.5.08, BFH/NV 08, 1546). Auch dem Einwand der GbR, die Zulassungsbestimmungen ließen eine Fahrzeugzulassung auf eine GbR nicht zu, hielt der BFH entgegen, die Zulassungsregularien erlaubten sehr wohl eine Zulassung „auf den Namen eines Gesellschafters mit dem Zusatz u.a. sowie der Firmenanschrift“; dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt.  

     

     

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