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  • 02.07.2010 | Der praktische Fall

    Die rechtlichen und steuerlichen Folgen einer „verschleierten Sachgründung“

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    Bei der Gründung einer GmbH kommt es häufig vor, dass ein Gesellschafter seine Einlageverpflichtung trotz vereinbarter Barleistung durch die Einbringung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft nachkommen will. Die Folgen sind äußerst umstritten, auch das MoMiG hat in diesem Bereich jüngst für eine wichtige Neuerung gesorgt. Die Chancen und Risiken werden im folgenden Musterfall genau analysiert.  

    1. Sachverhalt

    An der im Jahre 2006 gegründeten Alpha-GmbH mit einem Stammkapital von 800.000 EUR sind  

    • A mit einer Einlage von 100.000 EUR,
    • B mit einer Einlage von 150.000 EUR und
    • C mit einer Einlage von 550.000 EUR beteiligt.

     

    A ist der minderjährige Sohn des C. C hat für seinen Sohn auch die Einlage geleistet. Zur Abwicklung der Gründung und Schenkung der Einlage war ordnungsgemäß ein Ergänzungspfleger bestellt. B und C wurden als gleichberechtigte Geschäftsführer bestellt. Jeder Geschäftsführer ist zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.  

     

    Im Gesellschaftsvertrag ist die Barleistung der Einlagen festgelegt, die bis zum 31.5.06 zu erbringen sind. A und B haben ihre Barleistungen fristgerecht durch Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet. Im Anschluss an die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vom 21.5.06 wird vor dem Notar folgender Übertragungsvertrag beurkundet:  

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