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  • 04.06.2009 | Umsatzsteuer

    Rechnung: Angabe von Leistungszeitpunkt und konkreter Leistungsbeschreibung zwingend

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der Leistungsempfänger kann aus einer Rechnung nur dann den Vorsteuerabzug erfolgreich geltend machen, wenn diese den Formerfordernissen des § 14 UStG genügt. Der BFH hat dazu jüngst klargestellt, dass eine Rechnung auch dann eine separate Angabe zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten muss, wenn dieser Zeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (BFH 17.12.08, XI R 62/07, Abruf-Nr. 090834). Des Weiteren müsse die Leistungsbeschreibung i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG derart konkret sein, dass sich daraus die tatsächlich erbrachte Leistung eindeutig identifizieren lasse (BFH 8.10.08, V R 59/07, Abruf-Nr. 084031). Das BMF verlangt für eine „vorsteuerfähige“ Leistungsbeschreibung bei Lieferungen allerdings nicht die Angabe der Geräteidentifikationsnummer (BMF 1.4.09, IV B 8 - S 7280-a/07/10004).  

    1. Die BFH-Entscheidung zur Angabe des Leistungszeitpunkts

    F ist Inhaberin einer Fleischerei und hatte die R-GmbH mit der Lieferung und Montage einer Kochstrecke beauftragt. In der USt-Voranmeldung 11/05 machte F 4.600 EUR Vorsteuern aus einer Rechnung der R geltend. Neben dem Ausstellungsdatum (30.11.05) und dem Auftragsdatum (15.11.05) enthielt diese Rechnung weder Angaben zum Liefer- und Montagedatum noch einen Hinweis auf einen Lieferschein. Im Rahmen der USt-Festsetzung 2005 legte die F dem FA dann einen auf den 28.11.05 datierten Lieferschein vor, der ebenfalls nur auf Auftragsdatum und -nummer verwies, aber keine Hinweise zum Leistungszeitpunkt enthielt. Das FA verweigerte der F daraufhin den Vorsteuerabzug. Der BFH teilte diese Auffassung.  

     

    1.1 Anmerkungen

    Im Klage- und Revisionsverfahren hatte die F argumentiert, der Wortlaut des im Streitjahr gültigen § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG („... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist") verdeutliche, dass eine Rechnung nur dann eine separate Angabe des Leistungszeitpunkts enthalten müsse, wenn diese nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimme. Die Änderung dieses Wortlauts durch das JStG 2007 untermauere, dass die im Streitjahr 2005 geltende Altfassung noch von einer Entbehrlichkeit der zusätzlichen Angabe des Leistungszeitpunkts in solchen Fällen ausgegangen sei.  

     

    Der BFH teilte dieses Auslegungsverständnis jedoch nicht. Zwar hielt auch er den in 2005 gültigen Gesetzeswortlaut für „nicht eindeutig" hinsichtlich der Frage, ob sich die Aussage zur Entbehrlichkeit der Datumsangabe im zweiten Halbsatz auf beide Anwendungsfälle des ersten Halbsatzes beziehe. Allerdings sei das deutsche Recht unter Berücksichtigung des EG-Rechts (Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 der 6. EG-RL) auszulegen. Die im EG-Recht ebenfalls zu findende Entbehrlichkeitsklausel beziehe sich bei verständiger Würdigung nämlich nur auf die vorab vereinnahmten Anzahlungen. Dieses Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Finanzamt durch die Rechnungspflichtangaben eine leichte nachträgliche Überprüfbarkeit des Vorgangs zu ermöglichen.  

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