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  • 08.03.2011 | Umsatzsteuer

    Folgen der Privatnutzung des betrieblichen Pkw durch Personengesellschafter

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Stellt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnort und Betrieb zur Verfügung und belastet hierfür sein Kapitalkonto, stellt dies umsatzsteuerlich einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch dar, wie der BFH jüngst klargestellt hat (BFH 1.9.10, V R 6/10, Abruf-Nr. 104307).

     

    Sachverhalt

    Klägerin war eine Steuerberater-GbR (S-GbR), die ihren Gesellschaftern in den Streitjahren 2000 bis 2003 einen Pkw „mietweise“ überließ. Laut Vertrag waren die Gesellschafter zur Privatnutzung der Fahrzeuge berechtigt, und hatten hierfür ein an der Ein-Prozent-Regelung orientiertes Entgelt in Form einer Belastung auf ihrem Kapitalkonto zu „entrichten“. Daneben nutzten die Gesellschafter die Fahrzeuge für die Fahrten zwischen Wohnung und Sozietät; auch insoweit wurden - allerdings ohne ausdrückliche vertragliche Regelung - die Privatkonten belastet. Das FA ging daher davon aus, dass neben der Privatnutzung auch die bislang unversteuerten Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Auch der BFH bejahte insoweit in der Revision eine „Fahrzeuggestellung gegen Entgelt“ und die daraus resultierende Umsatzsteuerpflicht.  

     

    Anmerkungen

    Dass die schriftliche Überlassungsvereinbarung nur auf die sonstige Privatnutzung beschränkt war, änderte für den BFH am Ergebnis nichts, denn für die Annahme eines Leistungsaustauschs reichte ihm der erkennbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auf Basis einer ggf. auch mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung. Und von einer solchen ging er angesichts der unwidersprochenen Belastung auf dem Kapitalkonto auch hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb aus.  

     

    Praxishinweise

    Dass damit umgekehrt auch bereits aus jeder Kapitalkontenbelastung hinsichtlich der Kfz-Privatnutzung ein entgeltlicher Leistungsaustausch folgert, sagt der BFH hier nicht explizit. Von einem solchen Rechtsverständnis geht aber die Finanzverwaltung aus, wie die Verfügungen der OFD Hannover (29.6.05, S 7100 - 421 - StO 171, DStR 05, 1363), OFD Frankfurt (23.4.07, S 7100 A - 68 - St 11) oder OFD Karlsruhe (29.2.08, S 7100, UR 08, 599) sowie das in Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE abgedruckte Beispiel 1 verdeutlichen. Demnach kommt es bei Personengesellschaften regelmäßig zu einer höheren Umsatzsteuerbelastung auf die Kfz-Privatnutzung als bei Einzelunternehmern:  

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