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  • 09.03.2009 | Umsatzsteuer

    Das Internet als Handelsplattform: Umsatzsteuerliche Fallen und Spezialprobleme

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der Handel über das Internet verzeichnet seit Jahren zweistellige Zuwachsraten. Zum einen nutzen immer mehr Unternehmen das Internet nicht nur als Werbe- und Kommunikationsmedium, sondern auch als zusätzlichen Vertriebsweg. Aber auch viele Privatleute tätigen hier regelmäßig Geschäfte und verkennen dabei, dass sie schnell „in die Umsatzsteuerfalle“ tappen können. Der folgende Beitrag erläutert Abgrenzungsprobleme zwischen „privatem und unternehmerischem“ Handeln und geht auf internettypische Sonderprobleme bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft ein. Im nächsten Heft wird dann erläutert, was man hinsichtlich der Differenzbesteuerung beim Internethandel wissen sollte.  

    1. Leistungsbeurteilung bei Umsätzen über das Internet

    Zu differenzieren ist zwischen jenen, die ein Internetportal oder sonstige Internetdienstleistungen zu Vertriebszwecken entgeltlich zur Verfügung stellen („Internetdienstleister") und jenen, die diese Infrastruktur für ihre Leistungserbringung nutzen („Verkäufer"):  

     

    • Internetdienstleister: Zahlreiche Unternehmen betreiben Internetportale, auf denen registrierte Mitglieder als „Waren- oder Dienstleistungsverkäufer" ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten können (z.B. „Ebay"). Dies betrifft sowohl Portale für „Onlineversteigerungen" als auch Plattformen, auf denen Verkäufer ihre Leistungen zu Festpreisen anbieten oder gar einen eigenen „e-shop" eröffnen können. Die Internetdienstleister erbringen mit der Zurverfügungstellung der o.a. Handelsplattformen „elektronische Dienstleistungen" i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG. Dies gilt entsprechend auch für flankierende Dienstleistungen wie elektronische Hilfestellungen bei der Verkaufsabwicklung (vgl. im Detail Abschn. 39c Abs. 3 UStR 2008).

     

    • „Verkäufer“: Demgegenüber erbringen die „Verkäufer" regelmäßig „gewöhnliche" Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Kunden. In diesen Fällen bedient sich der „Verkäufer" der Internetinfrastruktur nämlich meist nur als Medium zur Anbahnung und Abwicklung seiner Geschäfte, sodass eine „elektronische Dienstleistung" i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG ausscheidet. Dies gilt auch für Dienstleistungen: Nutzt beispielsweise ein Immobilienmakler das Internet zur Anbahnung und Abwicklung seiner Vermittlungstätigkeit, so liegt regelmäßig keine Leistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG vor.

     

    Praxishinweis: Bedeutung hat diese Differenzierung für die Bestimmung des Leistungs- und damit des Besteuerungsorts. Während sich der Besteuerungsort bei „elektronischen Dienstleistungen“ i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG gemäß § 3a Abs. 3 UStG (oder ggf. § 3a Abs. 3a UStG) zumeist nach dem Sitzort des Leistungsempfängers bestimmt, orientiert sich der Besteuerungsort der o.g. Maklerleistungen an § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG, d.h. an der Grundstücksbelegenheit, was bei Auslandsimmobilien zu Besteuerungsdifferenzen führt (vgl. auch Abschn. 39c Abs. 5 u. 6 UStR 2008) .  

    2. Fragestellungen rund um die Unternehmereigenschaft

    Karrierechancen

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