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  • 02.09.2010 | Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers

    StraBEG: Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Strafbefreiung möglich

    von Richter am BFH Joachim Moritz, München

    Nicht nur bei Erscheinen des Prüfers in den Wohn- und Geschäfts-räumen droht die strafbefreiende Erklärung eines Steuerpflichtigen ins Leere zu laufen. Auch bei der Prüfung an Amtsstelle kann eine Sperrwirkung eintreten. Der Prüfer „erscheint“ beim Steuerpflichtigen schon dann, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt (BFH 9.3.10, VIII R 50/07, Abruf-Nr. 101596).

    1. Gesetzgeber schafft „Brücke in die Steuerehrlichkeit“

    Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.03 (BGBl I 03, 2928) wollte der Gesetzgeber Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, Gelegenheit geben, von den Sünden der Vergangenheit Abschied zu nehmen. Um diese „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ nutzen zu können, muss der Steuerpflichtige allerdings innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung 25 % der erklärten Beträge entrichten (§ 1 Abs. 1 StraBEG). Die Strafbefreiung erstreckt sich nach § 4 StraBEG auf alle Taten i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG, die sich auf nach dem 31.12.99 und vor dem 1.1.03 entstandene Steueransprüche beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Die Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nach § 7 StraBEG allerdings nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung beim Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.  

     

    Unklar war bislang, ob der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung auch bei Prüfungen an Amtsstelle möglich ist, denn in diesen Fällen erscheint nicht der Prüfer beim Steuerpflichtigen, sondern umgekehrt der Steuerpflichtige beim Finanzamt. Der BFH hatte jetzt erstmals Anlass, sich mit dieser Problematik zu befassen.  

    2. Die Entscheidung des VIII. Senates - BFH 9.3.10, VIII R 50/07

    2.1 Sachverhalt

    Bei K, einem niedergelassenen Facharzt, ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung betreffend ESt, USt und GewSt für 1998 bis 2000 an. Die Prüfung fand in den Räumlichkeiten des Finanzamts statt und begann am 4.2.03. Am nämlichen Tage überreichte der Klägervertreter dem Prüfer im Finanzamt diverse Unterlagen; außerdem wurden im Prüfungsverlauf mehrfach weitere Unterlagen angefordert und Gespräche zwischen dem Prüfer und dem Bevollmächtigten des K geführt. An zwei Zwischenbesprechungen im Finanzamt bzw. im Büro des Bevollmächtigten nahm auch K teil.  

     

    Am 31.3.04 ging beim Finanzamt eine strafbefreiende Erklärung ein, in der K 500,75 EUR als nicht besteuerte Einnahmen deklarierte. Der Betrag entfiel auf Reparaturkosten für ein privates Kfz des K (Ansatz als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit). Binnen 10 Tagen entrichtete K auch 25 % der erklärten Einnahmen an das Finanzamt.  

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