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  • 05.01.2009 | Rechtsdienstleistungsgesetz

    Neue Kompetenzen für Steuerberater beim sozialversicherungsrechtlichen Mandat

    von StB Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, Hamm/Westf.

    Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sind vom Steuerberater auch sozialversicherungsrechtliche Fragen zu beantworten. So hatte das BVerfG den Steuerberater verpflichtet, die „sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Arbeitnehmern zu kontrollieren“. Besondere Schwierigkeiten bereitete auch die Vertretungsbefugnis im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Angesichts einer diffusen Rechtslage im Sozialversicherungsrecht war dies stets mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist zwar nun vieles klarer geworden, die Probleme für den nicht juristisch vorgebildeten Steuerberater könnten sich aber vergrößert haben.  

    1. Beratungspflicht nach bisheriger Rechtslage

    Die Rechtsprechung hatte den Steuerberatern hinsichtlich der Rechtsberatung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts enge Grenzen gesetzt. Nur in bestimmten Fallkonstellationen hatte der BGH dem Steuerberater hier Kompetenzen zugebilligt. So entschied das Gericht (BGH 12.2.04, IX ZR 246/02), dass es im Rahmen der Lohnbuchhaltung zur zentralen Beratungspflicht des Steuerberaters gehört zu prüfen, ob bei einem Beschäftigten, der als „krankenversicherungsfrei“ eingeschlüsselt wird, die Voraussetzungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als „versicherungsfrei“ oder „versicherungspflichtig“ vorliegen. Dies sei Folge der Schadensverhütungspflicht. Diese wird verletzt, wenn der Steuerberater die Lohnabrechnung und Lohnkontenführung übernommen hat und Beiträge zur Sozialversicherung irrtümlich nicht abführt, sondern diese an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Der Steuerberater war nach dieser Rechtsprechung somit verpflichtet, den Mandanten bei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder bei unklarer Rechtslage darauf hinzuweisen, dass er den sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf. Er musste seinem Mandanten empfehlen, einen Experten aufzusuchen.  

     

    Aus diesem Urteil ergaben sich für die praktische Arbeit auch erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Denn die richtige Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts und der Sozialabgaben setzt letztendlich eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses voraus. Eine Sozialversicherungs-Statusprüfung und deren juristisch korrekte Umsetzung sind aber recht umfangreich und anspruchsvoll.  

    2. Die „Gefahrensituation“

    In der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung führen fehlerhafte Beurteilungen zu „falsch eingestielten“ Vorgängen, die unweigerlich Dauerschäden nach sich ziehen. Werden für einen vermeintlich Versicherungspflichtigen aufgrund einer falschen Beurteilung des Steuerberaters zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, wird er erhebliche Defizite in seiner privaten Vorsorge haben. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass am Ende kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosen- oder Insolvenz-
    geld geltend gemacht werden kann. Umgekehrt muss der Mandant als Auftraggeber bei Nichtanmeldung und unterlassener Beitragszahlung mit hohen Beitragsnachforderungen rechnen. In allen Fällen wird die Schuld beim Steuerberater gesucht.  

     

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