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  • 04.09.2008 | Private Spekulationsgeschäfte

    Verkauf von Gebrauchsgütern: Verluste sollten noch in 2008 realisiert werden

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Verluste aus dem Verkauf von Alltagsgegenständen sind steuerlich zu berücksichtigen (BFH 22.4.08, IX R 29/06, Abruf-Nr. 081832). Sofern etwaige Verkäufe ohnehin geplant sind, sollten sie nach Möglichkeit noch in diesem Jahr vorgenommen werden. Denn soweit die Verluste erst in 2009 entstehen, ist ein Ausgleich mit Gewinn aus Aktienverkäufen nicht mehr möglich.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger kaufte im Januar 01 ein Cabriolet, welches er bereits im Oktober desselben Jahres veräußerte. Den Verlust von 4700 DM machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das FA hingegen berücksichtigte den Verlust im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d EStG nicht. Der BFH gab der Klage statt. Es fehle schon an einer für eine teleologische Reduktion des § 23 EStG erforderlichen Ausnahmelücke. Der Normzweck des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG schließe die vom Wortlaut der Vorschrift erfassten Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs nicht aus.  

     

    Anmerkungen

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Bisher war umstritten, ob auch bei der – in der Regel verlustbehafteten – Veräußerung von Alltagsgegenständen ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Die wohl herrschende Meinung und die Verwaltung lehnten dies ab (Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 04, 265; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz. 61; Korn/Carlé, § 23 EStG Rz. 41.3; Valentin, EFG 04, 267; OFD Hannover, Vfg. v. 12.3.01, Finanz-Rundschau 01, 556). Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Entstehungsgeschichte weisen, wie der BFH zutreffend feststellt, auf eine planwidrige Regelungslücke hin. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine teleologische Reduktion der Norm nicht geboten, da es dem Steuerpflichtigen obliegt, die für ihn günstigen Tatsachen nachzuweisen (sog. Feststellungslast). Die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits scheidet insoweit von vornherein aus. Vielmehr eröffnet die schon nach dem möglichen Wortsinn des § 23 EStG gebotene Auslegung die Möglichkeit zur Gleichbehandlung aller Veräußerungsgewinne und Verluste innerhalb der maßgebenden Frist (ein Jahr/zehn Jahre). Bei Einhaltung der Frist des § 23 EStG haben Steuerpflichtige im Überschussbereich somit auch die Möglichkeit, Veräußerungsverluste einkunftsmindernd abzuziehen. Auch unter Gerechtigkeitsaspekten ist die Entscheidung zu begrüßen. 

     

    Beispiel

    Anton Assisi (A) erwarb am 16.8.07 ein Cabrio für 30.000 EUR. Am 13.7.08 veräußert er dieses für 24.000 EUR. Kann er den Verlust von 6.000 EUR mit 

     

    • Gewinnen aus Aktiengeschäften (8.000 EUR),
    • dem Gewinn aus einem Grundstücksgeschäft (10.000 EUR) verrechnen?

     

    Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) liegt vor, da die Veräußerung innerhalb von einem Jahr seit Anschaffung (= Abschluss des Kaufvertrages) vorgenommen wurde. Allerdings ist nur ein eingeschränkter Verlustausgleich zulässig, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften und grundsätzlich nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen und verrechnet werden dürfen. Hieraus folgt: 

     

    • Ein Ausgleich mit Gewinnen i.S. von § 23 EStG ist bis zum 31.12.08 uneingeschränkt möglich.

     

    • Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist ab 2009 die Abgeltungssteuer zu beachten, d.h. die Veräußerung von Wertpapieren fällt dann unter den Regelungsinhalt des § 20 Abs. 2 EStG – also nicht mehr unter die Norm des § 23 EStG. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31.12.08 entstanden sind, können jedoch im Rahmen einer Übergangsvorschrift – bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 – mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden(§ 23 Abs. 3 S. 9 EStG i.V.m. § 52a Abs. 11 S. 11 EStG).

     

    • Somit kann A im Ausgangsfall den Verlust in beiden Fällen in 2008 verrechnen. Zu bedenken ist, dass die Gewinne aus Aktiengeschäften bis einschließlich 2008 nur zu ½ angesetzt werden (Halbeinkünfteverfahren). Dies bedeutet, dass der anzusetzende Gewinn von 4000 EUR (= ½ x 8.000 EUR) bis auf 0 EUR zu verrechnen ist. Eine Möglichkeit zur Verrechnung bis auf (nur) 511 EUR – zur Ausschöpfung der Freigrenze in § 23 Abs. 3 S. 6 EStG – besteht nicht. Der restliche Verlust von 2.000 EUR ist zum 31.12.08 gesondert festzustellen. Er kann in Folgejahren mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden; bei Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren jedoch nur bis zum Veranlagungszeitraum 2013.

     

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