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  • 01.09.2006 | PKW-Nutzung

    BMF äußert sich zur 1-Prozent-Regelung: So weisen Sie die betriebliche Nutzung nach!

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.06 (BStBl I, 353) wurde die 1-Prozent-Regelung mit Wirkung ab VZ 2006 bekanntlich auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt werden. Viele Steuerpflichtige sind nun verunsichert, wie dieser Nachweis in der Praxis aussehen soll. Mit Schreiben vom 7.7.06 (IV B2 - S 2177 - 44/06 - / - IV A5 - S 7206 - 7/06, BStBl I 06, 446, Abruf-Nr. 062040, siehe auch Checkliste in GStB 06, 239 ff.) hat das BMF dazu genau Stellung genommen. Worauf Sie im Einzelnen achten müssen und wie Sie Ihre Mandanten jetzt beraten sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

    1. Umfang der betrieblichen Nutzung

    Beim Anteil der betrieblichen Nutzung werden alle Fahrten zusammengerechnet, die betrieblich veranlasst sind. Das BMF stellt insoweit klar, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als betriebliche Fahrten gelten. Damit dürfte für viele Unternehmer schon durch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb die Anwendung der 1-Prozent-Regelung gesichert sein. Insbesondere Ein-Mann-Unternehmer können häufig bereits durch zusätzliche Heimfahrten die mehr als hälftige betriebliche Nutzung nachweisen. 

     

    Beispiel

    Friseurmeister F betreibt seinen Salon nur 6 km entfernt von seinem Wohnort. Da er seinen Laden in der Woche mittags für 2 Stunden schließt, nutzt er dies für zusätzliche Heimfahrten.  

     

    Stellungnahme: Auch die Mittagsheimfahrten sind betrieblich veranlasst. Eine Beschränkung auf eine Hin- und Rückfahrt pro Arbeitstag findet nicht statt. Denkbar wäre daher auch, dass die Ehefrau des F, die kein eigenes Fahrzeug hat und das Familienfahrzeug am Nachmittag zum Einkaufen benötigt, ihren Mann nachmittags fährt und abends auch wieder abholt. Betrieblich veranlasst wären in diesem Fall alle 6 Fahrten. Da die Anzahl der Fahrten hier glaubhaft ist, kann eventuell schon anhand der gefahrenen Gesamtkilometer die mehr als hälftige betriebliche Nutzung des PKW nachgewiesen werden. 

     

    Klargestellt wird in dem BMF-Schreiben auch, dass die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung für den Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung darstellt. Für viele Unternehmer eröffnet sich dadurch eine Möglichkeit, doch noch in den Genuss der 1-Prozent-Regelung zu kommen. 

     

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