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  • 01.05.2007 | Personengesellschaften

    Betriebsveräußerung trotz Fortbestehens einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Soll eine Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben werden, so stellt sich immer die Frage, wie man sich die Privilegien der §§ 16und 34 EStG, insbesondere den halben Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG sichern kann. Zudem gibt es einige Fallstricke, die in der Praxis zu beachten sind. So weicht in vielen Fällen der vereinbarte vom tatsächlich später vereinnahmten Kaufpreis deutlich ab, weil z.B. der Käufer insolvent geworden ist oder die vollständige Kaufpreiszahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft war, die dann nicht eingetreten sind. Im folgenden Musterfall werden die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen der Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG dargestellt und etwaige „Stolpersteine“ aufgezeigt. 

    1. Sachverhalt

    Eine GmbH & Co. KG hat zwei Kommanditisten (A, 56 Jahre und B, 59 Jahre), die zu jeweils 50 v.H. am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der KG beteiligt sind. Die GmbH erhält als Gewinnvorab lediglich eine (angemessene) Haftungsvergütung und Kapitalverzinsung. Die GmbH-Geschäftsführer sind in der KG geschäftsführungsbefugt. Der Betrieb der KG besteht in der Vermietung von zwei Geschäftsgrundstücken, die auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes darstellen und je einen Buchwert von 400.000 EUR haben. Die Kapitalkonten von A und B belaufen sich auf je 400.000 EUR. Die Grundstücke sollen zum 1.3.07 an E verkauft werden. Der Kaufpreis soll mindestens 1,5 Mio. EUR betragen. Er soll sich allerdings auf 2 Mio. EUR erhöhen, falls der Käufer eine Baugenehmigung erhält, die exakt seinen im Kaufvertrag festgelegten Vorgaben entspricht. Die GmbH & Co. KG soll bis zum Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens bestehen bleiben, um die Abwicklung des Kaufvertrages zu ermöglichen. Steuerberater Schlau überlegt nun, welche Anforderungen zu beachten sind, um die steuerlichen Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG nicht zu gefährden. Außerdem stellt er sich die Frage, wie es sich auswirkt, wenn sich der Kaufpreis später möglicherweise auf 2 Mio. EUR erhöht?  

    2. Lösung

    In Betracht kommt in unserem Musterfall sowohl eine Betriebsveräußerung als auch eine Betriebsaufgabe: 

     

    2.1 Abgrenzung von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe

    Eine Betriebsveräußerung i.S.v. § 16 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn der ganze Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der geschäftliche Organismus fortgeführt werden kann und der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt (vgl. R 16 EStR 2005).  

     

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