Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Pensionszusagen

    Abfindung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Ebersberg

    Mit Schreiben vom 6.4.05 hat das BMF zur „Bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen nach § 6a EStG“ Stellung genommen. Die Verwaltungsauffassung zwingt jeden Steuerberater noch in diesem Jahr dazu, bei jedem Mandanten zu prüfen, ob bestehende Pensionszusagen mit einer steuerschädlichen Abfindungsklausel infiziert sind. Denn dann bleibt nach der vom BMF gewährten Übergangsfrist nur noch bis zum 31.12.05 Zeit, um die steuerschädliche Klausel schriftlich an die neue Verwaltungsauffassung anzupassen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Das BMF-Schreiben vom 6.4.05 - IV B 2 - S 2176 - 10/05

    1.1 Handlungsbedarf und Haftungsrisiko

    Falls eine Reparatur der steuerschädlichen Abfindungsklausel innerhalb der Übergangsfrist unterbleibt, darf nach den Anweisungen des BMF-Schreibens keine Pensionsrückstellung gebildet werden. Die in vielen Pensionszusagen verankerten Abfindungsregelungen enthalten somit ein erhebliches Betriebsprüfungsrisiko. Bei nicht sachgerechter Reparatur droht dem Steuerberater ein Haftungsfall, denn die im „Worst-Case“ vorzunehmende gewinnerhöhende Auflösung der gesamten Pensionsrückstellung kann eine mittelständische GmbH mit möglicherweise nur eingeschränktem Finanzierungsspielraum in ihrer Existenz gefährden. 

     

    1.2 Grundlage des BMF-Schreibens

    Die in dem o.g. BMF-Schreiben vertretene Rechtsauffassung erschließt sich erst, wenn man auch das dem Schreiben zu Grunde liegende BFH-Urteil vom 10.11.98 (I R 49/97) beachtet, das erst in diesem Jahr im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BStBl II 05, 261). Erst danach wird klar, dass ein wesentlicher Teil der Anforderungen an Abfindungsklauseln sich in erster Linie auf ein in der Pensionszusage vereinbartes einseitiges Abfindungsrecht des Arbeitgebers bezieht.  

     

    Der BFH hatte hier über einen Fall zu entscheiden, in dem die Pensionszusage an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Abfindungsregelung enthielt: „Die Gesellschaft behält sich vor, Versorgungsverpflichtungen (Anwartschaften und laufende Leistungen) durch die Zahlung einmaliger Kapitalabfindungen abzugelten. Bei der Berechnung der Kapitalabfindung werden die gleichen Rechnungsgrundlagen und -grundsätze angewandt wie im letzten vor der Kapitalisierung erstellten versicherungsmathematischen Gutachten.“ 

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents