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  • 01.07.2007 | Organschaft

    Verzinsung von Verlustausgleichsansprüchen aus Ergebnisabführungsverträgen

    von Dr. Wolfgang Walter und Dr. Franz-Peter Stümper, RAe und StB, Leonberg

    Bis zum Jahre 1999 entsprach es der h.M. in der Literatur, dass der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Der BGH hatte hingegen mit Urteil vom 11.10.99 (II ZR 120/98,DB 99, 2457 ff.) entschieden, dass der Verlustausgleichsanspruch nach § 302 Abs. 1 AktG mit Ablauf des Bilanzstichtages entsteht und zu diesem Zeitpunkt auch bereits fällig wird, und zwar in der Höhe, die sich bei zutreffender Ermittlung bei der Bilanzfeststellung ergeben wird. Ob die Ermittlung im Jahresabschluss pünktlich und richtig erfolgt, ist unerheblich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Verlustausgleichsanspruch für den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzfeststellung verzinst werden muss. Wegen des für die steuerliche Organschaft erforderlichen tatsächlichen Vollzugs des Ergebnisabführungsvertrages (EAV) könnten sich durch einen Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Verzinsungspflichten negative Auswirkungen auf die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ergeben. Worauf hier im Einzelnen zu achten ist, wird in diesem Beitrag dargestellt. 

    1. Handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtslage

    In dem o.g. Urteil vom 11.10.99 sprach der BGH der Organgesellschaft 5 v.H.Zinsen ab dem ersten Tag nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu. Die Zuerkennung der Zinsen stützte der BGH dabei auf die Regelungen der §§ 352, 353 HGB. Der BGH und ihm folgend die wohl h.M. im Schrifttum (Altmeppen in MünchKomm/AktG § 302 AktG Rz. 73) gehen demnach von einer gesetzlichen Verzinsungspflicht aus. Gegen die Anwendbarkeit der §§ 352, 353 HGB wird in der Literatur allerdings eingewandt, dass ein EAV nicht zu den Handelsgeschäften i.S.v. § 343 HGB gehört (K. Schmidt in MünchKomm/HGB 2001, § 343 HGB, Rz. 6 f.; Thoß, DB 07, 206) . 

     

    Die Rechts- und Unternehmenspraxis lehnt eine Verzinsung überwiegend ab. Durch eine entsprechende Vereinbarung im EAV kann die Verzinsung auch wirksam ausgeschlossen werden, weil die §§ 352, 353 HGB dispositiv sind (Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz. 649). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die §§ 291 ff. AktG nur Mindestanforderungen aufstellen und die Parteien eines EAV aufgrund der Vertragsfreiheit weitere vertragliche Regelungen treffen können, soweit nicht zwingende aktienrechtliche Regelungen entgegenstehen. Das Verzichtsverbot des § 302 Abs. 3 AktG steht dem Ausschluss der Verzinsung nicht entgegen, weil diese Vorschrift den Verlustausgleichsanspruch selbst betrifft, nicht aber die Verzinsung als bloße Nebenpflicht (Walter, a.a.O.).  

     

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem o.g. Urteil des BGH. Der dem Urteil zugrunde liegende Unternehmensvertrag enthielt keine ausdrückliche Verzinsungsregelung, die Verzinsung wurde also auch nicht explizit ausgeschlossen. Ob § 353 HGB insoweit hätte ausgeschlossen werden können, hat der BGH offen gelassen. Folglich lässt sich aus der Entscheidung des BGH auch nicht eine zwingende Pflicht zur Verzinsung des Verlustausgleichsanspruchs ableiten.  

    2. Einfluss auf die steuerliche Anerkennung einer Organschaft

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