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  • 01.06.2005 | Niedersächsisches FG

    Keine gewerbliche Prägung durch Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    von Dipl.-Finw. RiFG Alexander Kratzsch, Bünde
    Das Niedersächsische Finanzgericht hat gerade brandaktuell entschieden, dass die Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne Niederlassung im Inland an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft keine gewerbliche Prägung zur Folge hat (Niedersächsisches FG 16.3.05, 2 K 835/01, n.rkr., Abruf-Nr. 051447). Die Entscheidung steht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 17.12.97 (BStBl II 98, 296).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war als alleiniger Kommanditist an mehreren Grundstücksgesellschaften (sog. Objektgesellschaften) beteiligt. Die Objektgesellschaften waren nach liechtensteinischem Recht gegründete KG`s. Einzige Komplementärin und Geschäftsführerin der Objektgesellschaften waren ebenfalls nach liechtensteinischem Recht gegründete GmbH`s mit Sitz in Liechtenstein. Die Objektgesellschaften besaßen inländischen Grundbesitz und übten eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Sie verfügten im Inland über keine Niederlassung. 

     

    Die Komplementär-GmbH schied aus den KG`s aus. Der Kläger übernahm als verbleibender Gesellschafter deren Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Anwachsung (§ 738 BGB). Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) auf Grund der Beendigung einer gewerblich geprägten Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Eine gewerbliche Prägung habe vielmehr nicht vorgelegen, da diese gewerbliche Einkünfte bei der persönlich haftenden Komplementär-GmbH vorausgesetzt hätte. Eine ausländische Kapitalgesellschaft ohne Niederlassung im Inland erziele aber mangels inländischer Buchführungspflicht keine gewerblichen Einkünfte, da die Fiktion des § 8 Abs. 2 KStG in diesen Fällen nicht gilt. 

     

    Anmerkungen

    Das auf den ersten Blick überraschende Ergebnis des FG überzeugt. Sowohl die historische (Geprägegesetz) und die systematische Auslegung, als auch die Auslegung nach Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sprechen gegen eine gewerbliche Prägung ohne Vorliegen einer Kapitalgesellschaft, die selbst gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine gewerbliche Prägung ohne gewerbliche Einkünfte wäre widersinnig; allein die beschränkte Haftung der Gesellschafter legitimiert nicht die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

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