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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Update „erweiterte Grundstückskürzung“: Missbrauchskatalog birgt Chancen und Risiken

    von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg

    | Die Erlangung der erweiterten Grundstückskürzung ist oft das Ziel aktueller, gestalterischer Maßnahmen. Allerdings ist die Begünstigung an strenge Spielregeln geknüpft. Eine nicht unbeachtliche Hürde stellt hier der Missbrauchskatalog des § 9 Nr. 1 S. 5 u. 6 GewStG auf. Der BFH hat jüngst eine restriktive Anwendung der Regelungen bekräftigt und das „Steuersparmodell“ in den zugrunde liegenden Sachverhalten jeweils versagt. Diese Urteile sind der Anlass, sich nachfolgend mit dem oft stiefmütterlich behandelten Missbrauchskatalog eingehender zu befassen und steuerliche Fallstricke und Gestaltungsoptionen aufzuzeigen. |

    1. Ein paar Grundsätze vorweg

    Grundgedanke der erweiterten Grundstückskürzung ist die Gleichstellung der gewerbesteuerlichen Behandlung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit z. B. einer GmbH mit einer natürlichen Person, die mit dieser Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wäre. Nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG wird deshalb Grundstücksunternehmen in bestimmten Fällen die sog. erweiterte Kürzung ‒ anstatt der einfachen Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG i. H. v. 1,2 % des nach § 121a BewG erhöhten Einheitswerts ‒ auf Antrag gewährt. Wenn die Voraussetzungen beider Regelungen vorliegen, besteht folglich ein Wahlrecht, das jährlich neu ausgeübt werden kann (vgl. auch den Musterfall von Vortkamp/Selting in: GStB 19, 289 ff.).

     

    Findet die erweiterte Grundstückskürzung Anwendung, wird der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gekürzt. Beschränkt sich ein Unternehmen auf diese Tätigkeiten, entfällt somit der gesamte Gewerbeertrag auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Auch Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung eines zum Bereich der Grundstücksverwaltung gehörenden Grundstücks werden in die Kürzung miteinbezogen. Es darf sich bei der Tätigkeit allerdings nicht um einen gewerblichen Grundstückshandel handeln (zur Rückausnahme siehe FG Düsseldorf 22.2.18, 9 K 3572/16 G, F, rkr.).

              

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