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  • 01.11.2005 | Niedersächsisches FG

    Fallstricke bei der Fremdfinanzierung von Genossenschaftsanteilen

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Einen Anspruch auf Eigenheimzulage hat man bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen (§ 17 EigZulg) nur dann, wenn die Einlage aus eigenen Mitteln geleistet wird. Diese Voraussetzung ist bei einer Kreditierung durch die Genossenschaft nicht erfüllt. Schädlich wäre es insoweit auch, wenn der Genossenschaftsanteil von einem mit der Genossenschaft eng verbundenen Dritten abgetreten und kreditiert wird und die Tilgungsbeiträge (nahezu) ausschließlich aus dem zukünftigen Anspruch auf Genossenschaftszulage aufgebracht werden sollen (Nieders. FG 3.8.05, 2 K 588/04, n.rkr., Rev. IX R 32/05, Abruf Nr. 053052).

     

    Sachverhalt

    Die im April 2003 gegründete und ins Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft nahm die Klägerin mit Beschluss vom August 2003 in die Genossenschaft auf. Die Höhe des Genossenschaftsanteils sollte 5.400 EUR betragen. Die Klägerin vereinbarte mit der B-GmbH, dass sie deren Genossenschaftsanteil übernehmen würde. Im Gegenzug trat die Klägerin ihren Anspruch auf Eigenheim- bzw. Genossenschaftszulage einschließlich der Zulage für Kinder in Höhe von jährlich 674 EUR (3 v.H. von 5.400 EUR = 162 EUR zzgl. 2 Kinderzulagen à 256 EUR) an die B-GmbH ab. Der abgetretene Betrag belief sich somit für den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren auf insgesamt 5.392 EUR. Die erste Rate war innerhalb von 2 Monaten nach Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand der Genossenschaft fällig, die Folgeraten jeweils jährlich zum 15.3. 

     

    Anmerkungen

    Das FG vertrat die Auffassung, die Klägerin sei nicht nach § 17 EigZulG zulagenberechtigt. Zur Bemessungsgrundlage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen rechne – abweichend von den allgemeinen Grundsätzen bei der Eigenheimzulage – nur die nach § 7 Nr. 1 GenG anlässlich des Eintritts in die Genossenschaft „geleistete Einlage“. Eine Einlage sei geleistet, wenn der Antragsteller Beiträge oder sonstige Zahlungen tatsächlich erbracht habe. Eine Kreditierung durch die Genossenschaft führe nicht zu begünstigten Aufwendungen (vgl. Thüringer FG 28.10.04, EFG 05, 418; Erhard in Blümich, Komm. zum EStG, § 17 EigZulG Rn. 26; OFD Berlin 29.4.03, DStR 03, 1258). Auch wenn die Einlage nicht durch die Genossenschaft selbst, sondern durch einen Abtretenden kreditiert werde, sei nach Sinn und Zweck des § 17 EigZulG eine Genossenschaftszulage ausgeschlossen, wenn ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Genossenschaft und kreditierendem Unternehmen bestehe. Die Leistung der Einlage durch den Rechtsvorgänger sei dann nicht dem Rechtsnachfolger als Einlageleistung i.S.v. § 17 EigZulG zuzurechnen.  

     

    Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass es für den Anspruch auf Eigenheimzulage unschädlich ist, wenn die Aufwendungen wirtschaftlich durch den Anspruch auf Eigenheimzulage selbst finanziert werden. Der Wortlaut von § 17 Abs. 1 EigZulG als Spezialvorschrift gebe ausdrücklich zu erkennen, dass die Einlage „geleistet“ sein müsse. Damit unterscheide sich die Formulierung in § 17 EigZulG gerade von der in den allgemeinen Vorschriften zum Eigenheimzulagenrecht (§§ 1 ff. EigZulG).  

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