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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Kosten für ein Navigationsgerät bei Ein-Prozent-Regelung nicht einzubeziehen

    | Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.6.04 entschieden, dass die Anschaffungskosten für ein Navigationssystem nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens einzubeziehen sind. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei einem - auf Satellitenbasis gestützten - Navigationssystem um ein Telekommunikationsgerät i.S. von § 3 Nr. 45 EStG handele. Die Überlassung von Telekommunikationsgeräten im Sinne dieser Vorschrift durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer unterliegen nicht der Einkommensteuer. Da § 3 EStG den §§ 6 und 8 EStG logisch vorgehe, müssten die Anschaffungskosten für ein Navigationsgerät bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung außen vorbleiben. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG, wonach Sonderausstattungen eines Fahrzeuges ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, stehe dem nicht entgegen. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH unter dem Az. VI R 37/04 eingelegt (FG Düsseldorf 4.6.04, 18 K 879/03 E, DStRE 04, 1057). CH |

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