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  • 01.10.2005 | Arbeitnehmer

    Sonderprobleme bei der Dienstwagengestellung

    von StB Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

    In GStB 05, 336 ff. wurde über aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gestellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber berichtet. Nachfolgend wird auf einige Sonderprobleme wie die Behandlung der Kosten für ein Navigationsgerät, die Kostendeckelungsmethode oder die steuerlichen Auswirkungen von Zuzahlungen des Arbeitnehmers eingegangen. 

    1. Sonderausstattung mit einem „Navigationsgerät“

    Dienstwagen werden häufig mit Navigationsgeräten ausgestattet. Bei Anwendung der pauschalen Wertermittlungsmethode ist diese Sonderausstattung auch dem inländischen Listenpreis (kurz: iLP) zuzurechnen. Der BFH hat mit Urteil vom 16.2.05 (VI R 37/04) entschieden, dass der Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät als Sonderausstattung den inländischen Listenpreis erhöht. Die Steuerfreiheit für Telekommunikationsgeräte nach § 3 Nr. 45 EStG komme nicht zur Anwendung, weil die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut sei, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. 

     

    Das Urteil des BFH ist ergebnisorientiert. Bei Geschäftswagen ist die Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG einschließlich der Sonderausstattung zu bewerten. Hierzu zählt auch ein Navigationsgerät. Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG gilt mangels Arbeitnehmereigenschaft bei Geschäftswagen nicht. Der Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 45 EStG wird durch diese Rechtsauslegung jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Auch lässt das Urteil einige für die Beratungspraxis bedeutsame Fragen offen: 

     

    1.Im Urteilsfall wird der Dienstwagen bereits werkseitig ausgestattet. Es handelt sich nach Auffassung des BFH um ein unselbstständiges Ausstattungsmerkmal des Fahrzeugs, das als Sonderausstattung zwingend bei der 1-Prozent-Methode zu berücksichtigen ist. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenz bei einer Nachrüstung mit einem Navigationssystem eintritt, das jederzeit in ein anderes Fahrzeug eingebaut werden kann? Dies dürfte eine selbstständige Ausstattung sein, die nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei bleiben kann.

     

    2.Nach § 3 Nr. 45 EStG bleiben Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Der BFH ist der Auffassung, dass diese Steuerfreiheit nicht auf werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlagen zur Anwendung kommt. Es liege kein eigenständiges Wirtschaftsgut vor, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Demgegenüber ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 45 EStG nicht, dass der Personalcomputer oder das Telekommunikationsgerät selbstständig nutzbar sein müssen. Dieser Auffassung ist die Finanzverwaltung nicht einmal in Bezug auf die Erfassung eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung gefolgt. Auch dieses ist unselbstständiges Ausstattungsmerkmal des Dienstwagens, so dass nach der Auslegung des BFH die bisher günstigere Verwaltungsanweisung in R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR 2005 in Frage gestellt werden kann.

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