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  • 01.02.2007 | Kommanditgesellschaft

    Neues zur Beendigung einer KG durch Insolvenz

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
    Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Beendigung einer KG durch Insolvenz geäußert und dabei einige interessante verfahrensrechtliche Überlegungen angestellt (BFH 4.10.06, VIII R 7/03, Abruf-Nr. 063445).

     

    Sachverhalt

    Zwischen der Klägerin, einer GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft und der X-GmbH als Betriebsgesellschaft bestand eine Betriebsaufspaltung. Zur Beendigung der Betriebsaufspaltung wurde der Pachtvertrag gekündigt. Die X-GmbH gab daraufhin die ihr überlassenen Gegenstände an die Klägerin zurück und wurde liquidiert. Zwischen dem Finanzamt und der Klägerin entstand nun Streit darüber, in welchem Jahr der Aufgabegewinn zu erfassen ist. Das Finanzamt wollte diesen nämlich erst mit Eintrag der Beendigung der X-GmbH ins Handelsregister im Jahr 02 erfassen, die Klägerin hingegen verlangte die Berücksichtigung bereits im Jahr 01.  

     

    Noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. An der GmbH & Co. KG waren A und B als Kommanditisten und die Y-GmbH als Komplementärin beteiligt. B hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Kommanditanteil auf die neu gegründete Z-AG & Co. KG übertragen, die in der Folge aber ebenfalls insolvent wurde. Im Laufe des Insolvenz­verfahrens wurde auch über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Klägerin (Y-GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FG hat die Kommanditisten A und B sowie den Insolvenzverwalter der Y-GmbH notwendig beigeladen, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Der BFH sieht die Revision als zulässig an, hat die Sache aber zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen. 

     

    Anmerkungen

    Entscheidend ist hier die Auffassung des BFH, dass die GmbH & Co. KG trotz Insolvenz zweier ihrer Gesellschafter – nämlich der Y-GmbH als Komplementärin und der Z-KG als Rechtsnachfolgerin des B – nicht beendet ist. Denn § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB sieht für diesen Fall nicht die Beendigung der KG ohne Liquidation, sondern das Ausscheiden der insolventen Mitunternehmer und die Fortführung der KG durch die verbleibenden solventen Mitunternehmer vor. Die Klägerin ist deshalb durch ihren letzten verbliebenen Gesellschafter A weiterhin existent. Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Klägerin selbst ist keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, da das einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren mit seinen steuerlichen Folgen die Gesellschafter eines Personenunternehmens persönlich trifft.  

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