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  • · Fachbeitrag · Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung: BFH rudert zurück!

    von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg

    | Mit seinem Urteil vom 20.5.21 (IV R 31/19) hat der IV. Senat des BFH ein weiteres Kapitel in den Irrungen und Wirrungen rund um die personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fortgeschrieben. Zwar handelte es sich um einen eher atypischen Sachverhalt, die Kernaussagen des Urteils betreffen jedoch grundlegende Fragen zur sog. personellen Verflechtung, die auch auf andere Betriebsaufspaltungsfälle übertragbar sind. |

    1. Sachverhalt

    Streitgegenständlich war dem Grunde nach die Gewährung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG für eine immobilienbesitzende X-GmbH & Co. KG (X-KG). Fraglich war, ob eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zu der Mieterin Z-GmbH & Co. KG (Z-KG) bestand. Denn die A-GmbH war (mittelbar) sowohl an der X-KG als auch an der Z-KG als Kommanditistin zu jeweils 100 % am Vermögen beteiligt und hielt auch (teilweise mittelbar) die Anteile an den nicht beteiligten Komplementär-GmbHs. Der Sachverhalt wies folgende Besonderheiten auf:

     

    • Zum einen hielt die A-GmbH die Kommanditanteile an der X-KG (Besitzgesellschaft) nur zu ca. 40 % auf eigene Rechnung und im Übrigen treuhänderisch für Dritte (Mitarbeiter, die seit mind. 18 Monaten der A-GmbH oder einem verbundenen Unternehmen angehörten).
     

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