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  • 30.07.2008 | Kapitalvermögen

    „Steuerfalle“ fiktive Zinsen aus unverzinslichen privaten Kapitalforderungen

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für dessen Überlassung zur Nutzung zugesagt oder geleistet ist. Unter diese Vorschrift, die auch nach Einführung der Abgeltungsteuer ab VZ 2009 noch gilt, fallen nach h.M. auch die in zinslos gestundeten Kaufpreisforderungen, gestundeten Ausgleichzahlungen im Rahmen von Erbauseinandersetzungen und generell in wiederkehrenden Leistungen enthaltenen Zinsanteile. Dies wird bei der Gestaltungsberatung häufig übersehen und führt zu nicht einkalkulierten Steuerschäden. Welche Problemfälle es gibt und wie Sie diese meistern, wird nachfolgend erläutert.  

    1. Problematische Fallgestaltungen

    In der steuerlichen Praxis sind häufig Sachverhaltsgestaltungen anzutreffen, bei denen Kapitalforderungen nicht sogleich in einer Summe erfüllt werden, sondern ratenweise oder erst zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt. Folgende vier „Problemfälle“ sollte man im Blick haben: 

     

    Fall 1

    A veräußert ein zu seinem Privatvermögen gehörendes Musikinstrument für 3.000 EUR. Der Kaufpreis soll vereinbarungsgemäß in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden. Eine Verzinsung wird vertraglich ausgeschlossen. Leistung und Gegenleistung sind ausgewogen.  

     

    Fall 2

    Ein Landwirtsehepaar setzt sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Sohn wird zum alleinigen Schlusserben bestimmt. Die letztwillige Verfügung enthält für den überlebenden Ehegatten die Verpflichtung, an die drei Kinder für einen Zeitraum von 40 Jahren eine monatliche Geldrente von X EUR zu leisten. Die Rentenverpflichtungen des überlebenden Ehegatten gehen nach dessen Tod auf den zum Alleinerben eingesetzten Sohn über (vgl. FG Düsseldorf 14.12.06, 15 K 2811/05 E, n.v.; Rev. BFH: VIII R 35/07).  

     

    Fall 3

    Die Tochter T verzichtet mit notariellem Vertrag auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Tode ihrer Eltern. Als Gegenleistung erhält sie eine Einmalzahlung von X EUR und auf ihre Lebensdauer eine monatliche Zahlung in Höhe von X EUR (vgl. FG Nürnberg, EFG 07, 410; Rev. BFH: VIII R 43/06). 

     

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