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  • 05.01.2011 | Kapitalgesellschaften

    Rangrücktritt und Forderungsverzicht aus steuerlicher Sicht: Neue BMF-Schreiben in der Welt

    von LRD Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Obwohl die Wirtschaftskrise in Deutschland nicht so dramatisch wie befürchtet verläuft, befinden sich viele Unternehmen in existenzbedrohenden Schieflagen. Zahlreiche Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften stellen sich daher die Frage, ob sie nicht durch die Instrumente des Rangrücktritts bzw. des Forderungsverzichts die Insolvenz ihres Unternehmens verhindern können. Die steuerliche Problematik dieser Rechtsinstitute wird nachfolgend anhand von Beispielsfällen und unter Berücksichtigung der jüngsten BMF-Schreiben dargestellt.  

    1. Einfacher Rangrücktritt

    Eine Rangrücktrittsvereinbarung beeinflusst nach ständiger Rechtsprechung nicht die Passivierungspflicht in der Handelsbilanz und hat über den Grundsatz der Maßgeblichkeit somit auch zunächst keine Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung des Unternehmens. Der Rangrücktritt trägt der Motivation des Gläubigers Rechnung, der sich gerade nicht von seiner Forderung trennen möchte, sondern diese nur gegenüber den anderen Gläubigern zurückgestellt haben will. Entsprechend beeinflusst eine Rangrücktrittsvereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter als solche - anders als ein Forderungsverzicht - nicht den steuerlichen Gewinn des Darlehensschuldners (GmbH).  

     

    Beispiel 1

    Die X-GmbH hat von ihrem Alleingesellschafter X ein Darlehen über 100.000 EUR erhalten. Da die X-GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, erklärt der X hinsichtlich seiner Darlehensforderung einen Rangrücktritt. Er ist damit einverstanden, dass die X-GmbH das Darlehen „erst dann zurückzahlt, wenn sie dazu wirtschaftlich wieder in der Lage ist“.  

     

    Stellungnahme: Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Rangrücktritt hinreichend bestimmt ist und es nicht erforderlich gewesen wäre, die Forderungen, die vorrangig bedient werden sollen, ausdrücklich zu benennen. Durch den Rangrücktritt wird jedenfalls lediglich die Reihenfolge der Verbindlichkeiten der X-GmbH beeinflusst, nicht die Gewinnermittlung.  

     

    Unliebsame Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung der GmbH ergeben sich allerdings dann, wenn der Rangrücktritt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG erfüllt, d.h. eine Abhängigkeit zwischen der Verbindlichkeit und den Einnahmen oder dem Gewinn der GmbH als Schuldnerin besteht (vgl. BMF 22.7.04, IV A 6 - S 2133 - 2/04, BStBl I 04, 850). In diesem Fall wäre das Darlehen ertragswirksam aus der Steuerbilanz auszubuchen. Dies kommt allerdings prinzipiell nur bei einem Rangrücktritt in Betracht, bei dem die GmbH die Forderung erst dann begleichen muss, wenn sie wieder Gewinne ausschütten kann.  

     

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