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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Keine steuerliche Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Darlehen und Bürgschaften mehr

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Mit einem Paukenschlag hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen geändert. Mit Urteil vom 11.7.17 hat das Gericht Zahlungen, die ein Gesellschafter aufgrund einer für seine GmbH übernommene Bürgschaft geleistet hat, die Anerkennung als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG versagt ( BFH 11.7.17, IX R 36/15 ). Im folgenden Beitrag werden die Entscheidung, mögliche Ausnahmen und die Übergangsregelung umfassend analysiert. |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger war im Streitjahr (2011) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Anteile hatte er durch vorweggenommene Erbfolge von seinem Vater erhalten. Zur Umgestaltung der Geschäftsräume hatte die Hausbank der GmbH bereits im Jahr 2006 diverse Darlehen in Höhe von 51.600 EUR, 20.000 EUR und 99.000 EUR (= 170.000 EUR) gewährt. Dabei stellte die Bank die Bedingung, dass der Kläger, der damals noch nicht Alleingesellschafter der GmbH war, selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe des Gesamtbetrags übernahm. Darüber hinaus mussten alle Anteile an der GmbH vom Vater auf den Kläger übertragen werden und der Kläger zum Alleingeschäftsführer bestellt werden. Am 28.3.06 verbürgte sich der Kläger entsprechend. Die Ergebnisentwicklung der GmbH sah wie folgt aus:

     

    • Gewinne und Verluste ab 2003

    2003

    ./.

    2.026 EUR

    2004

    ./.

    549 EUR

    2005

    +

    14.668 EUR

    2006

    +

    2.618 EUR

    2007

    ./.

    117.652 EUR

    2008

    +

    18.714 EUR

    2009

    +

    39.128 EUR

           

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