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  • 06.04.2010 | Kapitalgesellschaften

    GmbH-Gesellschafter: Wann müssen bezogene Gewinne zurückgezahlt werden?

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    Nach § 32 GmbHG sind Gesellschafter „in keinem Fall verpflichtet, Beträge, die sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.“ Eine Ausnahme wird von Gesetzes wegen für den Fall gemacht, dass die Gewinnauszahlungen zulasten des Stammkapitals erfolgt sind und daher den Rückforderungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG auslösen. Der Schutz des Vermögens in Höhe des Stammkapitals - eine der tragenden Säulen des Kapitalgesellschaftsrechts - hat in jedem Fall Vorrang. Wann § 32 GmbHG eingreift und den Gesellschafter vor einer Rückzahlung bewahrt, wird nachfolgend untersucht.  

    1. Gesetzliche Regelung - Inhalt des § 32 GmbHG

    § 32 GmbHG ist nur auf bereits bezogene Gewinnanteile anwendbar. Die Bestimmung verleiht keinen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnanteilen aufgrund eines nichtigen Gewinnverteilungsbeschlusses, da sich jeder - also auch die Gesellschaft - ohne Weiteres auf dessen Nichtigkeit berufen kann (OLG Hamburg 31.5.95, 11 U 183/94, GmbHR 95, 734). Die Gesellschaft kann die Auszahlung einfach verweigern. Bei einem nur anfechtbaren Gewinnverteilungsbeschluss kann die Auszahlung allerdings nur verweigert werden, wenn dieser infolge einer Anfechtungsklage für nichtig erklärt worden ist (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 29 Rn. 41).  

     

    Bedeutung kommt der Bestimmung somit zu, wenn die Gewinnauszahlung aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt ist, der Mängel aufweist, die ihn anfechtbar oder sogar nichtig machen. Die Prüfung, ob § 32 GmbHG zur Anwendung kommt, erfolgt in zwei Schritten: Liegen die objektiven Voraussetzungen vor (äußerer Rahmen eines Gewinnverteilungsbeschlusses), ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob der Gesellschafter beim Erhalt des Gewinnanteils in gutem Glauben war.  

    2. Anwendungsbereich des § 32 GmbHG

    § 32 GmbHG verlangt u.a. den Empfang als „Gewinnanteil“. Nicht unter die Bestimmung fallen folgende Fälle:  

     

    1. Doppelte Auszahlung des Gewinnanteils (Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 32 Rn. 8; Lutter/Hommelhoff, § 32 Rn. 7);

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