Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Organschaft

    Mindestlaufzeit, Rückwirkung und Durchführung von Gewinnabführungsverträgen aus Sicht des BFH

    von Dipl.-Finw. Markus Schlagheck, Berlin

    | Die erfolgreiche Gestaltung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt zwingend die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags während der Mindestlaufzeit voraus. Doch über die genauen „Spielregeln“ in diesem Bereich sind Finanzverwaltung und BFH nicht immer einer Meinung. Der folgende Beitrag bringt die jüngere BFH-Rechtsprechung zu dieser Thematik auf den Punkt und zeigt wichtige Konsequenzen für die Gestaltungspraxis auf. |

    1. Zwei wichtige BFH-Entscheidungen für die Praxis

    Teile des Schrifttums sowie die Finanzverwaltung vertraten bisher die Ansicht, eine körperschaftsteuerliche Organschaft sei in den ersten fünf Jahren nur dann anzuerkennen, wenn sämtliche Organschaftsvoraussetzungen während der gesamten fünfjährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags erfüllt seien. Dieser Meinung ist der BFH in seinem Urteil vom 10.5.17 (I R 51/15, BStBl II 18, 30) jedoch nicht gefolgt. In einem weiteren Urteil nimmt der BFH Fragen zum Beginn der fünfjährigen Mindestlaufzeit und zur finanziellen Eingliederung im Rahmen der umwandlungsrechtlichen Rückwirkungsfiktion genauer unter die Lupe (BFH 10.5.17, BStBl II 19, 81).

    2. Vereinfachter Sachverhalt ‒ BFH 10.5.17, I R 51/15

    Eine Willensbildungs-GbR ‒ bestehend aus den Gesellschaftern A-AG (51 %) und B-AG (49 %) ‒ schloss im Jahr 2000 mit der abhängigen C-AG (Klägerin) einen Gewinnabführungsvertrag mit unbestimmter Laufzeit, der erstmals zum 31.12.06 gekündigt werden konnte. Die Anteile an der C-AG zählten nicht zum Gesamthandsvermögen der GbR. Das Finanzamt erkannte die so begründete Mehrmütterorganschaft für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 an (§ 14 Abs. 2 KStG 2002). Aufgrund der Aufhebung des § 14 Abs. 2 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2003 lag mangels Tatbestandserfüllung keine Organschaft mehr vor, gleichwohl bestand der Gewinnabführungsvertrag fort und wurde in den Jahren 2001 bis 2005 auch tatsächlich durchgeführt.

         

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents