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  • 01.01.2007 | Kapitalgesellschaften

    Die umwälzenden steuerlichen Änderungen durch das neue „SEStEG“ – Teil I

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Das „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ ist am 13.12.06 brandaktuell in Kraft getreten (BGBl I 06, 2782). Mit diesem Gesetz kommt Deutschland den Vorgaben der EU nach, das Steuerrecht an die Europäische Gesellschaft (SE) und an den Wegfall der als europarechtswidrig eingestuften Wegzugsbesteuerung anzupassen. Die Regelungen gehen jedoch weit darüber hinaus. Der Gesetzgeber benutzt das SEStEG dazu, das gesamte UmwStG neu auszurichten und eine Vielzahl von jede GmbH betreffende allgemeine Neuerungen einzuführen. Neben den allgemeinen Neuerungen werden in diesem Teil die Bereiche „Entstrickung und Verstrickung“ und der „Wegzug und Zuzug von Gesellschaftern“ analysiert und erste Gestaltungsüberlegungen angestellt. Die Änderungen im Umwandlungssteuerrecht werden dann in der nächsten Ausgabe erläutert. 

    1. Allgemeine Neuregelungen im KStG

    1.1 Auflösung des KSt-Minderungskontos (§ 37 Abs. 4 KStG) 

    Eine entscheidende Neuerung betrifft alle Körperschaften, die es beim Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Wirtschaftsjahr 2001 bereits gab. Hatten diese Körperschaften zum Zeitpunkt des Systemwechsels EK 40, wurde dieses in KSt-Minderungsguthaben umgewandelt. Mit jeder Ausschüttung nach 2002 wurde das Minderungsguthaben freigesetzt und der Gesellschaft als Steuergutschrift erstattet. Da viele Gesellschaften von dieser Möglichkeit Gebrauch machten und dadurch das KSt-Aufkommen zusammenbrach, setzte der Gesetzgeber 2003 mit dem „Moratorium“ das Erstattungsverfahren für drei Jahre aus. 

     

    Seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2006 ist die Erstattungsmöglichkeit wieder in Kraft gesetzt, allerdings begrenzt auf 1/14 des am 1.1.06 vorhandenen KSt-Guthabens. Dieses konnte durch eine ordentliche Gewinnausschüttung im Laufe des Jahres 2006 nutzbar gemacht werden. Bis zum Wirtschaftsjahr 2019 wäre das KSt-Minderungsguthaben aufgelöst, allerdings nur dann, wenn bei der Kapitalgesellschaft jedes Jahr ordentliche Gewinnausschüttungen möglich sind.  

     

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