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  • Kapitalgesellschaften

    Chancen und Risiken der vermögensverwaltenden GmbH

    von Dipl.-Finw. Hans-Ulrich Kühn, Borgholzhausen und StB Dipl.-Finw. Christian Herold, Herten/Westf.

    Für Steuerpflichtige mit umfangreichem Kapital- und Grundvermögen kann es empfehlenswert sein, eine vermögensverwaltende GmbH (VVG) zu gründen und Kapital- bzw. Grundvermögen aus dem Privatvermögen in diese Gesellschaft einzubringen. Insbesondere bei dauerhafter Thesaurierung können sich bei dem abgesenkten Körperschaftsteuersatz und der Steuerbefreiung nach § 8b KStG Vorteile ergeben. Durch die Einbringung bisherigen Privatvermögens in die GmbH ist dieses zwar dauerhaft steuerverstrickt; dieser Nachteil kann in vielen Fällen im Hinblick auf die verlängerten „Spekulationsfristen“ aber hingenommen werden. Die Einbringung in eine GmbH kann im Übrigen auch sinnvoll sein, wenn Vermögensübertragungen anstehen, denn für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann unter bestimmten Voraussetzungen der Freibetrag nach § 13a ErbStG und die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG genutzt werden. Nachfolgend wird auf Chancen und Risiken der VVG eingegangen.

    1. Allgemeine Hinweise

    Einleitend muss darauf hingewiesen werden, dass in diesem Beitrag lediglich einige Entscheidungskriterien angesprochen werden können, die für oder gegen eine VVG sprechen. Ein umfassender Belastungsvergleich mit generellen Empfehlungen ist fast unmöglich, da kaum ein Sachverhalt dem anderen gleicht. So kommt es bei der Prüfung entscheidend darauf an,

    • welchem Einkommensteuersatz der Steuerpflichtige derzeit unterliegt und in Zukunft unterliegen wird,
    • wie sich das Vermögen des Steuerpflichtigen zusammensetzt,
    • wie hoch die Steuerbelastung bei Einbringung der Wirtschaftsgüter in die VVG ist,
    • ob das Vermögen des Steuerpflichtigen häufig umgeschichtet wird,
    • ob der Steuerpflichtige auf – hohe – Ausschüttungen angewiesen ist oder ob die Erträge dauerhaft thesauriert werden können,
    • ob Immobilien veräußert werden oder quasi ewig im Familienbesitz bleiben sollen,
    • ob eine – gegebenenfalls vorweggenommene – Erbfolge abzusehen ist.

    Darüber hinaus kann man sich trefflich darüber streiten, über welchen Zeitraum der Belastungsvergleich überhaupt erfolgen soll. Eine einperiodische Betrachtung wäre zwar relativ leicht durchzuführen. Realistisch betrachtet muss ein Belastungsvergleich aber über mindestens 10, besser 20 Jahre laufen. Doch dann werden fast hellseherische Qualitäten verlangt. Denn wer will schon seine „Hand dafür ins Feuer legen“, dass die Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG dauerhaft erhalten bleibt? Auch die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen bzw. von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist nicht langfristig gesichert, wie bereits der Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.02 (II R 61/99, Abruf-Nr. 021017) beweist. Letztlich muss also in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, ob die Vorteile der VVG die Nachteile, insbesondere die dauerhafte Steuerverstrickung, überwiegen. Dabei muss immer auch einkalkuliert werden, dass sich die steuerlichen Rahmenbedingungen erheblich verändern können.

    2. Die laufende Besteuerung

    Bei der Frage, ob Steuerpflichtige ihr Vermögen über eine GmbH verwalten sollen oder ob es sinnvoller ist, Wertpapiere, Immobilien und andere Anlagen im Privatvermögen zu halten, muss zum einen die laufende Besteuerung und zum anderen die Besteuerung bei Veräußerung der jeweiligen Einkunftsquelle betrachtet werden. Auch kann es auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ankommen. Nachfolgend soll zunächst die laufende Besteuerung untersucht werden.

    2.1 Einkommensteuer

    Das Vermögen der Steuerpflichtigen, für die eine VVG in Betracht kommt, besteht in der Regel überwiegend aus Immobilien, Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Werden diese Wirtschaftsgüter im Privatvermögen gehalten, so gilt für die Besteuerung Folgendes:

    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden voll besteuert, das heißt im Jahre 2005 werden sie mit rund 48 v.H. belastet (42 v.H. Spitzensteuersatz + 5,5 v.H. Solidaritätszuschlag + 9 v.H. Kirchensteuer).
    • Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren und Sparguthaben unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung.
    • Für Dividenden gilt das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG), so dass diese einer Steuerbelastung im Privatvermögen von rund 24 v.H. unterliegen.

    Gewinne aus Kapitalvermögen können beispielsweise mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung saldiert werden, allerdings nur im Rahmen der so genannten Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 EStG.

    2.2 Körperschaftsteuer

    Das steuerpflichtige Einkommen der VVG unterliegt einer definitiven Körperschaftsteuer von 25 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG).* Eine Körperschaftsteueranrechnung beim Anteilseigner findet nicht mehr statt, dafür werden bei ihm die Ausschüttungen nur noch zur Hälfte angesetzt (§ 3 Nr. 40 EStG). Zu der Körperschaftsteuer kommen der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer hinzu, so dass sich auf der Ebene der VVG eine Gesamtsteuerbelastung von etwa 38,65 v.H. ergibt. Allerdings kann die Gewerbesteuer in vielen Fällen erheblich gemindert werden, zum Beispiel durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (siehe 2.3).

    Der größte Vorteil der VVG ist neben dem geringeren Steuersatz die Steuerbefreiung des § 8b KStG für Gewinnausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften. Die – spätere – Ausschüttung führt zwar bei dem Anteilseigner zur Einkommensteuerpflicht, doch kann diese durch eine Steuerung der Ausschüttung in einen günstigen Zeitraum mit einem geringen Einkommensteuersatz oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen verschoben werden. Weiterer Vorteil der VVG ist, dass alle Vermögensgegenstände, die in die GmbH eingebracht sind, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen und mithin Verluste und Gewinne ohne Beschränkung verrechenbar sind, da § 2 Abs. 3 EStG (eingeschränkter Verlustausgleich) nicht greift. Erwirtschaftet die GmbH allerdings insgesamt Verluste, so sind diese zunächst „isoliert“ und können nicht mit anderen Einkünften des Anteilseigners verrechnet werden. Es ist dann lediglich ein Verlustvor- oder -rücktrag möglich.

    2.3 Gewerbesteuer

    Die Erträge einer Direktinvestition im Privatvermögen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Ausnahmen gelten lediglich bei der Annahme eines gewerblichen Grundstücks- oder Wertpapierhandels. Die Erträge der VVG sind dagegen gewerbesteuerpflichtig. Allerdings sind einige Umstände zu beachten, die die Gewerbesteuerbelastung deutlich mindern können:

    • Die Steuerbefreiung nach § 8b KStG gilt grundsätzlich auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG), es sei denn, der Anteil an der ausschüttenden Gesellschaft liegt unter zehn Prozent (§ 8 Nr. 5 GewStG; vgl. ausführlich Alber, GStB 02, 292).
    • Bei Einkünften aus Immobilien ist entweder die Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG oder die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für Grundstücksunternehmen zu berücksichtigen.
    • Gewinnanteile aus inländischen Mitunternehmerschaften und ausländischen Betriebsstätten sind bei der Berechnung des Gewerbeertrages der VVG zu kürzen (§ 9 Nr. 2, 3 GewStG).
    • GesellschafterGeschäftsführergehälter mindern den Gewerbeertrag mit ihrem steuerlich angemessenen Betrag. Allerdings sind sie nach § 19 EStG voll steuerpflichtig, so dass genau durchgerechnet werden muss, welche Gesamtsteuerbelastung ein – hohes – Geschäftsführergehalt auslöst (vgl. hierzu Pflüger, GStB 02, 217).
    • Miet- und andere Schuldverhältnisse sind steuerwirksam zu berücksichtigen, wobei gewerbesteuerlich aber die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 und 7 GewStG zu beachten ist.
    • Der Sitz der VVG kann vergleichsweise flexibel gewählt werden, das heißt, unter Umständen kann der Sitz in eine Gemeinde mit einem niedrigen gewerbesteuerlichen Hebesatz gelegt werden (vgl. Herold, GStB 01, 67).

    Es kann auch günstig sein, eine gewerbliche GmbH & Co. KG zu gestalten und Vermögensteile, die nicht zu einer Gewerbesteuerbelastung führen, zum Beispiel Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, in die GmbH und Vermögensteile, die zu einer Gewerbesteuerbelastung führen können, in die KG einzubringen. Dadurch kann erreicht werden, dass die Gewerbesteuer der KG beim Kommanditisten gemäß § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

    Im Übrigen sollte immer geprüft werden, ob es sinnvoll ist, für jede einzelne Immobilie eine so genannte Objektgesellschaft zu führen, um die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung zu sichern. Sofern neben den Grundstücken lediglich Kapitalvermögen verwaltet wird, ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zwar nicht gefährdet. Bei darüber hinausgehenden Tätigkeiten, zum Beispiel einer Finanzierungsberatung, kann das aber schon anders aussehen (vgl. Kreft, GStB 10/98, 15).

    3. Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

    3.1 Investition im Privatvermögen

    Im Privatvermögen erzielte Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn,

    • die Veräußerungen erfolgen innerhalb der ein- bzw. zehnjährigen „Spekulationsfrist“ des § 23 EStG*,
    • es handelt sich um die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen i.S. des § 17 EStG oder
    • es wird ein gewerblicher Grundstücks- oder Wertpapierhandel angenommen.

    Besonderheiten sind zu beachten, wenn sich im Privatvermögen einbringungsgeborene Anteile befinden. Es greift die volle Steuerpflicht, wenn solche Anteile innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 3 Nr. 40 S. 4 EStG veräußert werden. Übrigens können einbringungsgeborene Anteile auch bei „ganz normalem“ Aktien-Streubesitz vorliegen, beispielsweise bei Aventis-Aktien, da der Zusammenschluss der Hoechst AG und der Rhone Poulenc S.A. seinerzeit im Wege der Einbringung in die spätere Aventis S.A. erfolgt ist (vgl. hierzu ausführlich Wienands, PIStB 00, 6)!

    Bei Veräußerungen von Privatvermögen ist eine weitere wichtige Ausnahme zu beachten, die bei Belastungsvergleichen gerne „unterschlagen“ wird: § 20 Abs. 2 EStG listet eine ganze Reihe von Kapitalanlagen auf, bei denen die Besteuerung von Kursgewinnen erfolgt. Betroffen sind insbesondere so genannte Finanzinnovationen. Die These „Kurssteigerungen im Privatvermögen sind nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei“ stimmt also nur bedingt.

    „Spekulationsverluste“ sind nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 EStG und nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechenbar.

    3.2 Investition über eine VVG

    Veräußerungsgewinne einer VVG sind grundsätzlich körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben bei der VVG allerdings Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen steuerfrei, und zwar sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer unabhängig von der Höhe der Beteiligung.

    Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken und „steuerpflichtigen“ Wertpapieren sind unabhängig von der Einschränkung des § 23 EStG verrechenbar; Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit Anteilen i.S. des § 8b Abs. 2 KStG sind steuerlich aber nicht abziehbar.

    Ob bei der Veräußerung von Grundstücken die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung zum Tragen kommt, richtet sich letztlich danach, ob die Veräußerung noch (letzter) Teil der auf Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz gerichteten Tätigkeit ist.

    Hinweis 1: Gelegentlich wird die Befürchtung geäußert, eine VVG könnte als Finanzunternehmen im Sinne des KWG anzusehen sein (vgl. Herold 01, 97). Gemäß § 8b Abs. 7 KStG kommt für diese Finanzunternehmen die Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG nicht in Betracht, wenn sie Anteile zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erwerben. Nach dem BMF- Schreiben vom 25.7.02 (DStR 02, 1448) ist diese Gefahr nicht gebannt. Das BMF sieht vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften ausdrücklich als Finanzunternehmen an. Wer häufig Vermögensumschichtungen vornehmen will, sollte daher gegebenenfalls vorweg mittels verbindlicher Auskunft abklären lassen, ob das FA die VVG als Finanzunternehmen ansehen wird.

    Hinweis 2: Hinsichtlich der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist dann eine weitere Besonderheit zu beachten, wenn die veräußerten Anteile einbringungsgeboren sind. Grundsatz auch hier: Bei Veräußerung solcher Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist greift die volle Steuerpflicht (§ 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG).

    4. Erbschaft-/Schenkungsteuer

    Sofern eine – vorweggenommene – Erbfolge ansteht, kann die Übertragung von Anteilen einer VVG gegenüber der Übertragung von Privatvermögen erhebliche Vorteile bringen.

    4.1 Übertragung von Privatvermögen

    Bei der Übertragung von Privatvermögen wird jedes Wirtschaftsgut für sich betrachtet. Aktien und Wertpapiere werden mit dem Kurswert, Immobilien mit dem Grundbesitzwert (Bedarfswert) bewertet. Dieser hat – derzeit noch – den Vorteil, dass er zum Teil erheblich unter dem Verkehrswert liegt. Weitere Begünstigungen gibt es jedoch nicht.

    4.2 Übertragung von VVG-Anteilen

    Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist der gemeine Wert der VVG-Anteile. Dieser ist gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG unter Berücksichtigung des Vermögens und im Regelfall auch der Ertragsaussichten zu schätzen, soweit keine zeitnahen Verkäufe vorliegen. Die Schätzung erfolgt nach den Regeln des so genannten Stuttgarter Verfahrens (vgl. R 95 bis R 108 ErbStR). Die Körperschaftsteuer ist im Gegensatz zu den früheren Anweisungen bei der Berechnung des Ertragswertes abzuziehen (vgl. gleichlautenden Ländererlass vom 13.02.01, DB 01, 565).

    Der so gefundene Wert ist allerdings nur ein Ausgangswert. Davon ist grundsätzlich noch ein Freibetrag von 256.000 EUR nach § 13a Abs. 1 ErbStG abzuziehen und ein Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 4 ErbStG in Höhe von 40 Prozent zu berücksichtigen, wenn der Erblasser/Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 v.H. beteiligt war. Eventuell kommt noch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zum Tragen, soweit der Erwerber nicht der Steuerklasse I angehört. Dadurch wird im Ergebnis erreicht, dass Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Steuersatz der Steuerklasse I besteuert wird.

    Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf den Beschluss des BFH vom 22.5.02 (a.a.O.). Der BFH vertritt dort die Ansicht, dass die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet sind. Daher hat er die Sache dem BVerfG vorgelegt. Sofern dieses die Auffassung des BFH teilt, sind die Vergünstigungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften – zumindest langfristig gesehen – in Gefahr. Die weitere Entwicklung der Rechtslage muss sorgfältig beobachtet werden.

    5. Gründung und Einlage

    Wer nun tatsächlich eine VVG für vorteilhaft hält, sollte eine Bargründung mit dem gesetzlichen Mindeststandard vornehmen und die betroffenen Wirtschaftsgüter in eine Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einbringen (verdeckte Einlage). So werden die Probleme einer Sachgründung vermieden und die eingebrachten Wirtschaftsgüter können dann grundsätzlich problemlos wieder entnommen und die Ausschüttungen flexibel gestaltet werden.

    Die Einlage der Wirtschaftsgüter erfolgt grundsätzlich zum gemeinen Wert. Dadurch können sich bei dem Einbringenden, der regelmäßig auch Anteilseigner sein wird, steuerpflichtige Gewinne nach § 17 oder § 23 EStG ergeben.

    Die Einlage von Beteiligungen i.S. des § 17 EStG ist steuerrelevant, denn es handelt sich um ein tauschähnliches Rechtsgeschäft (vgl. hierzu ausführlich Alber, GStB 00, 228). Unter § 17 EStG fallen bereits Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent. Eine Ausnahme gilt nur bei der Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann in diesem Fall auch zu Buchwerten eingebracht werden; für den Einbringenden ergibt sich dann kein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG.

    Die Einlage von Grundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren oder einer Kunstsammlung, kann nach § 23 EStG ebenfalls zu steuerpflichtigen Gewinnen führen, soweit die Immobilien innerhalb der letzten zehn Jahre bzw. sonstige Vermögensgegenstände innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Einbringung angeschafft wurden (vgl. BMF 29.3.00, BStBl I, 462; Pflüger, GStB 01, 15). Bei der Einlage ist daher immer zu prüfen, welche Steuerbelastung sich ergibt, damit stille Reserven nicht ungewollt steuerwirksam werden.

    Werden Grundstücke eingebracht, so führt dies regelmäßig zu einer Grunderwerbsteuer. Diese bemisst sich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nach den §§ 138 ff. BewG.

    Hinweis: Sofern in Einzelfällen Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile in eine VVG eingebracht werden, sollte geprüft werden, ob dies gemäß §§ 20, 24 UmwStG zu Buchwerten erfolgen kann und soll. Besonderheiten gelten im Übrigen bei der Einbringung von Anteilen, die ihrerseits bereits einbringungsgeboren sind. Der Vorgang ist grundsätzlich steuerrelevant, sofern nicht § 20 UmwStG zum Zuge kommt.

    6. Beispiele

    Zur Erläuterung der Theorie nun einige Beispiele, die als Grundfälle zu verstehen sind und naturgemäß nicht alle Möglichkeiten abdecken können. Zudem kann jeder Belastungsvergleich nur von den derzeitigen steuerlichen Gegebenheiten ausgehen. Ob sich diese innerhalb der nächsten 20 Jahre nicht wieder radikal ändern, kann niemand mit Gewissheit sagen. Gerechnet wird nachfolgend mit einem einkommensteuerlichen Spitzensteuersatz von 42 v.H. (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und einem Körperschaftsteuersatz von 25 v.H. – in der Hoffnung, dass diese Steuersätze tatsächlich eingeführt werden bzw. dauerhaft erhalten bleiben.

    Nachdem Schlau erkannt hat, dass sich bei der laufenden Besteuerung deutliche Vorteile ergeben können und das Entstehen der persönlichen Einkommensteuer disponibel wird, überlegt er nun, welche Steuerbelastung sich bei einer Schenkung oder im Erbfall ergibt. Schlau hat einen Sohn, einen Neffen und eine Lebensgefährtin. Er möchte diesen Personen jeweils 1/3 der gewonnenen 2 Mio. EUR zukommen lassen und stellt folgende Berechnungen an:

    Für Schlau wird daraus ersichtlich, dass es deutlich günstiger ist, Betriebsvermögen bzw. GmbH-Anteile statt Privatvermögen zu verschenken oder zu vererben, wobei allerdings Folgendes zu bedenken ist:

    • Der Freibetrag nach § 13a ErbStG steht für das von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt zugewendete begünstigte Vermögen – unabhängig davon, ob das begünstigte Vermögen auf einen oder mehrere Erwerber übertragen wird – nur einmal zur Verfügung (§13a Abs. 1 ErbStG; R 59 ErbStR)
    • Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag entfallen rückwirkend, soweit innerhalb von fünf Jahren das entlastete Betriebsvermögen veräußert oder aufgegeben wird oder darin enthaltene wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (§ 13a Abs. 5 ErbStG; R 62 bis 64 ErbStR).
    • Die Tarifbegrenzung bleibt dem Erwerber nur erhalten, wenn er selbst dieses Vermögen mindestens fünf Jahre behält. Insoweit gilt eine Behaltensregelung, wie sie auch für die Inanspruchnahme des Freibetrags und des Bewertungsabschlags nach § 13a ErbStG zu beachten ist (§ 19a Abs. 5 ErbStG; R 80 ErbStR).
    • Der Wert der GmbH-Anteile wird im Regelfall nach folgender Formel ermittelt: „68 v.H. der Summe aus dem Vermögenswert und dem fünffachen Ertragshundertsatz“. Im Einzelfall kann diese Berechnung zu weiteren Steuervorteilen, aber auch zu Nachteilen führen. Als Faustregel gilt, dass aus der Bewertung auf Grund der Einbeziehung der Erträge ab einer Durchschnittsrendite von mehr als 9 bis 10 v.H. des Vermögenswertes Bewertungsnachteile zu erwarten sind. Bei ertragsschwachen Gesellschaften, wie zum Beispiel in den Fällen 1a bis 1d, ergeben sich regelmäßig Bewertungsansätze unterhalb des Vermögenswertes.
    • Die steuerlichen Bewertungsnachteile auf Grund der Einbeziehung hoher Ertragshundertsätze können gegebenenfalls vermieden werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Kapitalgesellschaft vor der Übertragung steuerneutral in eine Personengesellschaft umzuwandeln oder ertragsstarke Wirtschaftsgüter gleich in eine Personengesellschaft einzubringen, denn bei deren Bewertung bleiben die Ertragsaussichten unberücksichtigt und die Vergünstigungen des § 13a ErbStG gelten gleichermaßen.
    • Die Möglichkeit, den Freibetrag von 256.000 EUR nach § 13a Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG ungleichmäßig zu verteilen, kann im Einzelfall zu einer weiteren Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung führen.

    7. Fazit und Berechnungsformular

    Für die laufende Besteuerung ist die VVG eine gute Möglichkeit, die Steuerbelastung zu minimieren, wenn es gelingt, die Gewerbesteuer gering zu halten. Insbesondere wenn Anteile an anderen Kapitalgesellschaften gehalten werden, ist die VVG „erste Wahl“, denn dadurch wird der Zeitpunkt der Steuerpflicht disponabel. Die VVG wird zudem vorteilhaft, wenn Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren des Privatvermögens – wie derzeit angedacht – auch außerhalb der Zwölf-Monats-Frist stets versteuert werden sollen. Steht ein Vermögensübergang an, ist die VVG angesichts der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Vorteile auf jeden Fall in die Überlegungen einzubeziehen – das gilt zumindest bei einer nicht übermäßig ertragsstarken GmbH. Die Behaltefristen der §§ 13a und 19 ErbStG sind dabei zu beachten. Benötigt der – neue – Anteilseigner Liquidität, bieten sich Darlehensverhältnisse an (vgl. Pflüger, GStB 02, 217). Möglicherweise liegt es ja auch im Interesse des Schenkers oder Erblassers, dass das übertragene Vermögen nicht alsbald versilbert wird. Allerdings müssen bei der Einschaltung einer VVG auch gewisse Unsicherheiten einkalkuliert werden:

    • Wie wird sich die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer nach dem Beschluss des BVerfG entwickeln, der in den nächsten Jahren zu erwarten ist?
    • Wie werden sich der einkommensteuerliche Spitzensteuersatz und der Körperschaftsteuersatz tatsächlich entwickeln? Die Verschiebung der Steuersenkung bzw. die kurzzeitige Anhebung des Körperschaftsteuersatzes nach der Flutkatastrophe zeigen, dass das Steuerrecht für alle Unwägbarkeiten herhalten muss.
    • Bleibt die Steuerbefreiung nach § 8b KStG dauerhaft erhalten? Die „Aufweichung“ der Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer (§ 8 Nr. 5 GewStG) zeigt bereits, wie „verlässlich“ der Gesetzgeber in diesem Punkt ist.
    • Kommt eine Art „Mindestbesteuerung“ für Kapitalgesellschaften?*

    Das nachfolgende Formular kann nun genutzt werden, um überschlägig die Sinnhaftigkeit einer VVG zu ermitteln. Es handelt sich jedoch nur um ein grobes Raster, das im Einzelfall selbstverständlich der Verfeinerung bedarf.


    Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 11/2002, Seite 417

    Quelle: Ausgabe 11 / 2002 | Seite 417 | ID 103775

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