· Fachbeitrag · Implantatchirurgie
Ist die Implantation von Knochen in derselben Region neben einem internen Sinuslift berechenbar?
| Im Rahmen einer Implantation mit einem internen Sinuslift kommt es immer wieder zu Erstattungsproblemen mit privaten Krankenversicherern. Dies zeigt auch ein aktueller Praxisfall, in dem regio 15 neben einer internen Sinusbodenelevation ein Implantat inseriert wurde. Dabei kam es zu einem Defekt der vestibulären Knochenlamelle, sodass an der Implantatschulter Eigenknochenfragmente implantiert wurden. Die Zahnzusatzversicherung (ZZV) erkannte die in Rechnung gestellte Nr. 9090 GOZ für die Implantation von Eigenknochen jedoch nicht an: Diese dürfe nicht in Verbindung mit der Nr. 9110 GOZ für den internen Sinuslift abgerechnet werden. Ist das richtig? |
Die Gebührenziffern 9110 und 9090 GOZ
Sowohl die Nr. 9110 als auch die Nr. 9090 beschreiben eine Knochengewinnung und die Implantation bzw. Augmentation. Ob eine ortsgleiche Berechnung beider Ziffern erfolgen darf oder nicht, ist den Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen. Die beiden Gebührenziffern lauten:
| |||
1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach | |
Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung | 22,50 Euro | 51,74 Euro | 78,74 Euro |
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