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  • 01.11.2006 | Gesetzesänderungen

    Steuerfreiheit von Arbeitnehmerabfindungen: Praxisprobleme mit der Übergangsregelung

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld

    Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (Abruf-Nr. 053685) wurde bekanntlich die Steuerfreiheit für Arbeitnehmerabfindungen gemäß 3 Nr. 9 EStG zum 1.1.06 abgeschafft. Nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a EStG ist die Vorschrift jedoch weiter anzuwenden, wenn Ansprüche von Arbeitnehmern vor dem 1.1.06 entstanden sind und die Abfindung vor dem 1.1.08 zufließt. In vielen Fällen hat sich diese Übergangsregelung aber als problematisch erwiesen. Die Praxisprobleme werden in diesem Beitrag detailliert erörtert.  

    1. Grundsätzliche Anwendungsvoraussetzungen

    Die weitere Inanspruchnahme des § 3 Nr. 9 EStG setzt zunächst einen vor dem 1.1.06 entstandenen Abfindungsanspruch voraus. Ein solcher ergibt sich in erster Linie aus einer vor dem Stichtag abgeschlossenen Abfindungsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Abfindungen wegen einer vor dem 1.1.06 ergangenen Gerichtsentscheidung oder anhängig gemachten Kündigungsschutzklage. In allen Fällen muss die Abfindung dem Arbeitnehmer aber bis zum 1.1.08 zufließen (§ 52 Abs. 4a EStG). Mit dieser Übergangsregelung wird Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.05 einen individualisierten Abfindungsanspruch erlangt haben, Vertrauensschutz gewährt.  

     

    Beispiel 1

    Dem Arbeitnehmer A (55 Jahre, 22 Jahre Betriebszugehörigkeit) wird am 15.11.05 gekündigt. Hiergegen erhebt A im Dezember 05 fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Im Mai 06 verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer Abfindung von 20.000 EUR, die im Juli 06 ausgezahlt wird.  

     

    Lösung: Die Übergangsregelung ist anwendbar, weil die Klage vor dem 1.1.06 anhängig gemacht wurde. Vom Abfindungsbetrag sind 11.000 EUR steuerfrei. 

     

    2. Abfindungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen

    Problematischer ist die Anwendbarkeit der Übergangsregelung in Altersteilzeitfällen. Auch hier ist die in der Altersteilzeitvereinbarung vorgesehene Auflösung des Arbeitsverhältnisses (häufig zum Ablauf des 63. Lj.) vom Arbeitgeber veranlasst, sodass grundsätzlich eine Steuerfreiheit der Abfindung in Betracht kommt (Abschn. 9 Abs. 2 S. 4 LStR). Doch auch in diesen Fällen ist die Übergangsregelung nach ihrem Wortlaut nur anwendbar, wenn die Auszahlung vor dem 1.1.08 erfolgt. Das Problem: In der Praxis sind ca. 90 v.H. der Altersteilzeitverträge so genannte „Blockmodelle“. Dabei erbringen die Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der vereinbarten Laufzeit weiterhin die volle Arbeitsleistung und verzichten dabei teilweise auf ihre Bezüge. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihrer Tätigkeit freigestellt. Die Laufzeit kann insgesamt bis zu 6 Jahre betragen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG). Bei wortlautgetreuer Anwendung des § 52 Abs. 4a EStG würden viele Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung der Altersteilzeit haben, nicht in den Genuss der Übergangsregelung kommen.  

     

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