Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2007 | Geschäftsführer

    Geburtstagsüberraschung vom FA: Abzug der Kosten nicht mehr nur beim Fremdgeschäftsführer

    von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Feiern der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) und ein angestellter Geschäftsführer derselben Firma ihre nahe beieinanderliegenden 50. Geburtstage gemeinsam und übernimmt die Firma die Kosten, kann das steuerlich zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Grund ist einfach: Die Rechtsprechung des BFH für die beiden Gruppen von Geschäftsführern ist unterschiedlichen Senaten anvertraut, deren Judikate sich in unterschiedliche Richtungen entwickelt haben. Übernimmt eine GmbH die Kosten für eine solche Geburtstagsfeier, dann soll dies bei einem GGf stets schon deshalb eine vGA sein, weil der Anlass der Feier privat war. Dies gilt nach der Rechtsprechung des I. Senats praktisch unabhängig von allen anderen Umfeldbedingungen. Ganz ähnlich war auch lange die Rechtsprechung des VI. Senats im Lohnsteuerrecht für angestellte Fremdgeschäftsführer. Dies hat sich aber nun grundlegend geändert (11.1.07, Abruf Nr. 070563, dazu Pflüger, GStB 07, 161 und 1.2.07, DStR 07, 575). Für den VI. Senat ist der Anlass nur noch ein Indiz, das von den begleitenden Umständen widerlegt werden kann. Diese Rechtsprechung muss m.E. nun im Rahmen des Drittvergleichs auch auf GGf übertragen werden. 

    1. Die Rechtsprechung des I. Senats zu Feiern von GGf

    Dem BFH lagen immer wieder Fälle vor, in denen die Gesellschaft Kosten für die Geburtstagsfeier eines GGf getragen hat. Die Rechtsprechung ist insoweit seit Jahrzehnten unverändert. Ist der Mittelpunkt der Feier ein privater Anlass, sind die Kosten keine Betriebsausgaben. Werden sie dennoch von der Gesellschaft getragen, stellen sie vGA dar. Die Fälle kamen dennoch immer wieder vor die Gerichte, wohl weil diese Rechtsprechung den Betroffenen nicht zu vermitteln war, wenn es sich um rein betrieblich begründete Feiern handelt. In einem Grundsatzurteil (BFH 14.7.04, GmbHR 04, 1350) entschied der für die KSt zuständige I. Senat jedoch erneut, dass die Kosten einer Feier keine Betriebsausgaben sind, wenn der Mittelpunkt der Feier ein Geburtstag des GGf ist. Dies solle selbst dann gelten, wenn 

     

    • die meisten Gäste Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde sind. Dies besagt nur, dass sie dem GGf vor allem auf beruflicher Ebene verbunden sind. Eine private Verbundenheit sei aber keine Voraussetzung für die private Veranlassung der Kosten.
    • es sich um eine Massenveranstaltung mit über 1.000 Gästen handelt,
    • eine Veranstaltung dieser Größe von dem GGf erwartet wird und
    • er mit persönlichen Freunden eine separate Feier abhält.

     

    Eine betriebliche Veranlassung kann danach nur angenommen werden, wenn das jeweilige Fest klar und eindeutig von der Privatsphäre abgegrenzt werden kann. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine Betriebsversammlung stattgefunden hätte und der Geburtstag nur beiläufig gewürdigt worden wäre (BFH 14.7.04, GmbHR 04, 1350). In folgenden Fällen hat der BFH hingegen eine vGA angenommen: 

     

    • Es wurde eine Betriebsfeier anlässlich des 80. Geburtstags des Firmengründers und jetzigen Minderheitsgesellschafters ausgerichtet (BFH 23.9.93, BFH/NV 94, 616).
    • Eine GmbH gab zum 65. Geburtstag ihres GGf einen Empfang, an dem nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnahmen (BFH 28.11.91, BStBl II 92, 359).
    • Eine Feier mit 2.650 Personen, von denen 2.580 Angestellte der GmbH und ca. 70 örtliche Geschäftsleute und Bekannte des Geschäftsführers waren, fand in einer Messehalle zum 50. Geburtstag des GGf statt. Sie wurde als nicht betrieblich eingestuft, weil mit dem persönlichen Briefkopf des GGf eingeladen wurde und das im Betrieb übliche jährliche Betriebsfest wenige Wochen später zusätzlich stattfand (BFH 14.7.04, GmbHR 04, 1350).
    • Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen von ca. 580.000 DM wurde auch für ein Fest versagt, bei dem neben 500 weiteren Gästen auch alle rund 1.000 Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen waren, obwohl in der Einladung auf den (runden) Geburtstag des GGf nicht einmal hingewiesen wurde und ein vergleichbares Sommerfest für die Angestellten ohnehin jährlich stattfand (BFH 4.11.98, BFH/NV 99, 467). Zudem war das Fest auf Anregung des Betriebsrates veranstaltet und ausschließlich von den Arbeitnehmern vorbereitet worden.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents