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BFH Urteil v. - IV R 38/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) ist eine GmbH & Co. KG (KG), an der als Kommanditisten u.a. die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) und im Streitjahr 1985 ihr Vater A zu jeweils 24,5 v.H. beteiligt waren. Der Kommanditanteil von A ist nach seinem Tode im Jahre 1986 auf seine Tochter, die Klägerin zu 2, übergegangen. A, einer der beiden Firmengründer, vollendete am 18. Januar 1985 sein 80. Lebensjahr. Die Klägerin zu 1 (die KG) nahm dies zum Anlaß einer Feier, die eine Woche vor dem Geburtstag, nämlich am 11. Januar 1985, stattfand. Dazu hat die Klägerin zu 1 im Klageverfahren vorgetragen, es sei Wunsch der Geschäftsleitung gewesen, die Arbeitnehmer aller Teilbetriebe zu einer erstmaligen gemeinsamen Veranstaltung zusammenzuführen. Die Mitarbeiter hätten sich kennenlernen sollen; außerdem hätte das gemeinsame Interesse am Betrieb gefördert werden sollen. Dem Seniorchef A sei eine besondere Ehrung zugedacht gewesen. An der Veranstaltung am 11. Januar 1985 haben rd. 800 Betriebsangehörige (ohne Ehefrauen) teilgenommen. Die Kosten dieser Feier wurden nicht von der Klägerin zu 1 (der KG), sondern von dem inzwischen verstorbenen Kommanditisten A getragen. Sie betrugen ... DM, die von A als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Jahr 1985 geltend gemacht wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 616
BFH/NV 1994 S. 616 Nr. 9
SAAAB-33860

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BFH, Urteil v. 23.09.1993 - IV R 38/91 -nv-

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