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  • 30.04.2009 | FG Schleswig-Holstein

    Prozessfalle „Übermittlung einer Klageschrift mit eingescannter Unterschrift per Fax“

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übermittlung der Klageschrift an das FG führen immer wieder zu Streitigkeiten und häufig zum Unterliegen im Prozess. Die Risiken sind dabei vielschichtig: Neben technischen Unzulänglichkeiten wie der mangelnden Erkennbarkeit der eigenhändigen Unterschrift oder Übermittlungsfehlern bei defekten Faxgeräten ist das Hauptproblem die Frage, ob bei einer Übermittlung per Fax auch die erforderliche Schriftform gewahrt ist (§ 64 Abs. 1 FGO). Ein FG musste nun entscheiden, ob dies der Fall ist, wenn die Klageschrift in einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift erstellt, ausgedruckt und dann per Fax an das Gericht übermittelt wurde (FG Schleswig-Holstein 5.3.08, 2 K 202/06, Abruf-Nr. 091076; Rev. BFH VIII R 38/08).

    Problemstellung

    Eine das Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO erfüllende Klageschrift erfordert nach h.M. grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. Gräber/von Groll, § 64 FGO, Rz. 19 m.w.N.). Ausnahmsweise wird es nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (5.4.00, GmS-OGB 1/98, NJW 00, 2340) in Prozessen mit Vertretungszwang auch als formwirksam angesehen, wenn bestimmende Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden. Im Unterschied dazu wurde im zugrunde liegenden Streitfall die Klageschrift mit eingescannter Unterschrift nicht direkt übermittelt, sondern zuerst ausgedruckt und dann per Fax übersandt. Hieran hat das FG Anstoß genommen und die Klage als unzulässig abgewiesen.  

     

    Nach Auffassung der Finanzrichter wird bei einem dem Gericht per Telefax übermittelten Schriftsatz die erforderliche Schriftform nur dann gewahrt, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (unter Berufung auf BFH/NV 04, 519 m.w.N. und BGH, NJW 06, 3784).  

     

    Praxishinweise

    Ob der BFH diese feinsinnige Unterscheidung zwischen direkter Übermittlung der Textdatei mit eingescannter Unterschrift und Übersendung des identischen Textes per Fax mit dem Zwischenschritt des Ausdruckens teilen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls hat er die Streitfrage im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (Revision war nicht zugelassen) an sich gezogen (BFH 11.12.08, VIII B 77/08).  

     

    Karrierechancen

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