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  • 04.06.2009 | FG Münster

    Keine Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR für Überschussrechner

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am FG, Bielefeld

    Vielen Steuerpflichtigen, die ihre Gewinne mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist es ein Dorn im Auge, dass sie die Gewinnermittlung nochmals auch auf der Anlage EÜR vornehmen und beim Finanzamt einreichen müssen. Dies ist zeitaufwendig und führt zu höheren Kosten, wenn bereits eine maschinelle Gewinnermittlung erstellt wurde. In einem aktuellen FG-Verfahren wurde die Aufforderung zur Abgabe einer solchen Anlage EÜR als nicht rechtmäßig angesehen (FG Münster 17.12.08, 6 K 2187/08, Abruf-Nr. 091155; Rev. BFH X R 18/09).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betreibt eine Schmiede. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2006 fügte er eine Einnahmenüberschussrechnung nach DATEV-Fassung bei. In einer Anlage zum - endgültigen - Feststellungsbescheid wies das Finanzamt auf die seit dem VZ 2005 bestehende Pflicht zur Abgabe einer Anlage EÜR gemäß § 60 Abs. 4 EStDV hin und verlangte vom Kläger, diese auf amtlichem Vordruck nachzureichen. Vor dem FG machte der Kläger geltend, in Ermangelung einer wirksamen gesetzlichen Grundlage sei diese Aufforderung rechtswidrig. Zudem sei nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Anlage EÜR im Vergleich zu seiner eingereichten Gewinnermittlung für die Finanzverwaltung habe. Es sei äußerst bürokratisch, im Rahmen der Gewinnermittlung nach DATEV-Format erst Daten in übersichtlichen Aufstellungen zusammenzufassen, um dieselben Daten anschließend in der Anlage EÜR wieder komprimieren und später auf Nachfrage ggf. erneut aufschlüsseln zu müssen. Das FG Münster gab der Klage statt.  

     

    Anmerkungen

    Die Finanzrichter sind zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR weder in den gesetzlichen Regelungen der AO und des EStG noch in den EStDV, insbesondere auch nicht in § 60 Abs. 4 EStDV, eine wirksame Grundlage gibt. Die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR sei mangels hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Zudem werde die Gewinnermittlung dadurch nicht vereinfacht, sondern für Unternehmer, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standart-Systeme ermitteln, sogar erschwert. Auch ermögliche die Anlage EÜR der Finanzbehörde keine bessere Kontrolle oder Plausibilitätsprüfung.  

     

    Praxishinweis

    Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 4 EStDV beurteilen wird. Bis dahin verbleibt in vergleichbaren Fällen nur der Weg des Einspruchs verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Berufung auf das o.g. Revisionsverfahren.  

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