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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof/Generalanwalt

    Generalanwalt hat zur Umsatzsteuerfreiheit bei Geldspielautomaten plädiert

    | Während die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit sind, unterliegen die Umsätze der übrigen Betreiber von Geldspielautomaten der Umsatzsteuer. Dem BFH waren Zweifel an dieser Differenzierung gekommen, weshalb er mit Beschluss vom 6.11.02 den EuGH um Vorabentscheidung ersucht hat. In diesem Verfahren hat die Generalanwältin nun dafür plädiert, dass gleichartige Geldspielautomaten auch gleichartig besteuert werden müssen - unabhängig davon, ob sie durch eine zugelassene öffentliche Spielbank betrieben werden oder nicht (Rs. C-453/02 u. C-462/02, Abruf-Nr. 042028). |

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