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  • 01.04.2004 · Fachbeitrag · Entschädigungen, Veräußerungsgewinne

    Optimale Nutzung des Steuertarifs für außerordentliche Einkünfte durch Verlustausgleich

    | Wer außerordentliche Einkünfte erzielt, die der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG unterliegen, ist daran interessiert, besonders die hierauf entfallende Steuerlast gering zu halten. Dafür ist es erforderlich, die übrigen Einkünfte möglichst weit zu senken, da ihre Höhe letztlich den Steuersatz für die außerordentlichen Einkünfte beeinflusst. Seit 1999 war der Gestaltungsspielraum insoweit allerdings eingeschränkt, da § 2 Abs. 3 EStG ("Mindestbesteuerung") dafür sorgte, dass Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten nur beschränkt miteinander verrechnet werden konnten. Die Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 EStG ist ab 2004 aber wieder entfallen, so dass es nun wieder möglich ist, Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten vollständig miteinander zu verrechnen. Wer rechtzeitig plant, kann daher die Steuer auf eine Abfindung oder auf einen Veräußerungs-/Aufgabegewinn u.U. entscheidend senken. Beispielsweise könnte im Jahr einer Abfindungszahlung ein Fondsanteil mit Verlustzuweisung gezeichnet werden. Vor einer solchen Gestaltung sollte man sich allerdings intensiv mit der neuen Regelung zur Verrechnung von Verlusten mit außerordentlichen Einkünften befassen, denn nur so kann die "richtige" Höhe der notwendigen Verlustzuweisung bestimmt werden. Der folgende Beitrag gibt hierzu Hinweise. |

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