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  • 03.08.2011 | Ehescheidung

    Vorsicht bei Grundstücksübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Die Aufteilung des Vermögens bei einer Ehescheidung kann bei Immobilien zu unangenehmen Steuerfolgen führen. Insbesondere beim am meisten verbreiteten Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann die Übertragung von Grundbesitz auf den anspruchsberechtigten Ehegatten schnell die Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG auslösen. Hier sind konkrete Vermeidungsstrategien gefragt.  

    1. Zugewinnausgleich als entgeltliches Rechtsgeschäft

    Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Bei Beendigung der Ehe muss der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzu erworben hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte des mehr Hinzugewonnenen als Ausgleich zahlen. Überträgt nun der ausgleichspflichtige Ehegatte dazu Grundbesitz, erfolgt dies zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs und damit entgeltlich, da es sich um die Tilgung einer Geldforderung an Erfüllungs statt handelt (OFD Frankfurt 5.2.01, S 2256 A - 16 - SZ II 27).  

     

    Der BFH (31.7.02, X R 48/99 BStBl II 03, 282) hat die Übertragung eines Betriebs zwischen Ehegatten aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft dementsprechend auch als entgeltliches Geschäft eingestuft. Ob steuerlich von einer voll- oder teilentgeltlichen Übertragung auszugehen ist, hängt davon ab, wie sich Grundstück und Ausgleichsanspruch wertmäßig gegenüberstehen.  

     

    Beispiel

    Der Ehemann überträgt ein Grundstück im Wert von 300.000 EUR auf seine Ehefrau, deren Ausgleichsanspruch ebenfalls 300.000 EUR beträgt.  

     

    Hier liegt ein vollentgeltliches Rechtsgeschäft vor, weil sich Grundstückswert und Ausgleichsanspruch entsprechen. Würde der Zugewinnausgleichsanspruch dagegen nur 200.000 EUR betragen, läge nur zu 2/3 eine entgeltliche und zu 1/3 eine unentgeltliche Übertragung vor.  

     

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