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  • 11.12.2008 | Bundesgerichtshof

    Entschädigungsansprüche aus Bauleistungen: Umsatzsteuerpflicht oder Schadenersatz?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Erfüllt bei Werkverträgen in der Bauwirtschaft einer der Beteiligten seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß, so wird der Vertragspartner – je nach Standpunkt – eine Zusatzvergütung bzw. eine Entgeltsminderung geltend machen. Für die Praxis bedeutsam ist insofern, ob solche Ansprüche umsatzsteuerlich als nicht steuerbarer Schadenersatz oder als steuerpflichtiger Vorgang qualifiziert werden – denn davon hängt ab, ob „brutto“ oder „netto" fakturiert werden muss. Laut BGH soll die umsatzsteuerliche Einordnung davon abhängen, auf welcher zivilrechtlichen Rechtsgrundlage der „Entschädigungsanspruch“ basiert (BGH 24.1.08, VII ZR 280/05, Abruf-Nr. 080779).

     

    Sachverhalt

    Bauherr B beauftragte unter Vereinbarung der VOB/B in 5/98 das Unternehmen U mit den Heizungs- und Sanitärarbeiten an einem Gebäude, das Ende 5/99 fertig gestellt werden sollte. In 11/98 teilte B dem U mit, dass sich die Fertigstellung des Bauvorhabens um zwei bis drei Monate verschieben werde. In der Folgezeit erstellte B mehrfach aktualisierte Terminpläne, wonach die Fertigstellung zuletzt für 3/01 vorgesehen war. Außerdem kam es zwischenzeitlich immer wieder zu Nachträgen, die von der ursprünglichen Leistungsvereinbarung abwichen. U stellte letztlich seine Leistungen in 5/01 fertig, B nahm diese ohne Beanstandungen ab. B zahlte allerdings den von U geforderten Abschlussbetrag nicht vollständig, sodass U auf Zahlung des Restbetrags klagte.  

     

    Nachdem die Klage erstinstanzlich zurückgewiesen worden war, hatte das Berufungsgericht dem U zusätzliche 100.000 EUR zugesprochen und festgelegt, dass hierauf Umsatzsteuer geschuldet werde. Wegen dieser umsatzsteuerlichen Wertung hob der BGH die Entscheidung in der Revision auf und verwies das Verfahren zurück. Das Berufungsgericht habe nämlich noch zu klären, ob sich der Nachforderungsanspruch des U auf Basis nachträglicher Leistungsänderungen i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B, einer nach § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung oder einem Ersatzanspruch i.S. von § 6 Nr. 6 VOB/B ergebe. Während letztere als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz zu werten sei, stelle eine auf der Rechtsgrundlage des § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 642 BGB geleistete Zahlung umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt dar.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Das OLG hatte dem U den fraglichen Betrag zuzüglich USt zugesprochen und dabei für unbeachtlich gehalten, auf welche der drei in Betracht kommenden Zivilrechtsgrundlagen sich dieser Anspruch gründe. Dieser undifferenzierten Sichtweise widerspricht der BGH. Er betont allerdings vorab, für die umsatzsteuerliche Einordnung bleibe unerheblich, ob ein Anspruch nach der zivilrechtlichen Dogmatik als Schadenersatz oder als Leistungsvergütung gewertet bzw. bezeichnet werde.  

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