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  • 05.02.2009 | Bundesfinanzministerium

    Zuschlag für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: BMF lässt Raum für Billigkeitsentscheidungen

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Der BFH hatte jüngst sowohl bei der Dienstwagenbesteuerung bei Außendienstlern als auch bei der Verwendung einer Jahresbahnfahrkarte entschieden, dass ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Diese für die Betroffenen günstige Rechtsprechung will das BMF jedoch nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anwenden (BMF 23.10.08, IV C 5 -S 2334/08/10010, Abruf-Nr. 083881). Bei Kurzstreckenfahrten bzw. bei Kombinationsfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln lässt das BMF aber Platz für Billigkeitsentscheidungen des Finanzamtes.

     

    Die günstigere Rechtsprechung des BFH

    Der BFH hatte entschieden, dass nicht in allen Fällen einer Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Nutzungsvorteil mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zum Ansatz komme. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug an maximal 5 Tagen im Monat, sei die einzelne Fahrt lediglich mit 0,002 % je Entfernungskilometer und Fahrt zu berücksichtigen. Der Wert von 0,03 % setze nämlich pauschalierend mindestens 15 Fahrten voraus. Außerdem sei ein Nachweis des Arbeitnehmers möglich, dass er das Fahrzeug nur für eine Teilstrecke nutzt (BFH 4.4.08, VI R 85/04, Abruf-Nr. 081836 und BFH 4.4.08, VI R 68/05, Abruf-Nr. 081837).  

     

    Einschränkungen durch das BMF

    Dieser Sichtweise folgt das BMF aber nicht und wendet die Urteile nicht an - offenbar wird befürchtet, dass Arbeitnehmer dann im Regelfall eine nur eingeschränkte Nutzung behaupten werden. Immerhin lässt das BMF im Billigkeitswege eine Entlastung zu - und zwar für den Fall, dass eine Jahresstreckennetzkarte der Bahn vorgelegt wird.  

     

    Beispiel

    A ist angestellter Außendienstmitarbeiter. Für Kundenbesuche stellte ihm sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den A auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte (kein Fahrtenbuch). A suchte an 50 Tagen im Jahr den 70 km von seiner Wohnung entfernten Betriebssitz seines Arbeitgebers auf. Von der Strecke fuhr er 10 km mit dem Pkw, den Rest mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Nachweis durch Jahresstreckennetzkarte).  

     

    Geldwerter Vorteil nach BFH: 50 Fahrten x 10 km (= tatsächliche Strecke) x 0,002 % x 30.000 EUR = 300 EUR/Jahr.  

     

    Geldwerter Vorteil nach BMF: 10 km x 0,03 % x 30.000 EUR = 90 EUR/Monat, also 1.080 EUR/Jahr.  

     

    Gestaltungsmöglichkeiten

    1. M.E. kommen neben dem vom BMF genannten Fall der Jahresstreckennetzkarte auch andere Sachverhalte in Frage, in denen eine Privatnutzung ausgeschlossen werden kann. Notwendig dürfte auf Grundlage der BMF-Meinung ein Nachweis sein, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht oder eben nur für eine Teilstrecke für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, z.B. bei Mitfahrgelegenheiten durch glaubhafte (schriftliche) Bestätigung, dass ausschließlich andere Personen als der Steuerpflichtige gefahren sind. Ausreichend ist es auch, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für eine Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und das Nutzungsverbot für den Rest der Strecke überwacht wird (z.B. durch Stichproben, Überprüfung des Kilometerstandes etc.).

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