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  • 08.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Zuschlag setzt tatsächliche Nutzung voraus

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Der BFH hat in zwei aktuellen Entscheidungen (BFH 4.4.08, VI R 85/04, Abruf-Nr. 081836 und VI R 68/05, Abruf-Nr. 081837) klargestellt, dass ein Zuschlag von 0,03 v.H. je Entfernungskilometer und Monat – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und einiger Finanzgerichte – nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzt. Wird der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, beträgt der Zuschlag lediglich 0,002 v.H. des Listenpreises je Entfernungskilometer, und zwar nur für die Strecke, für die der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nutzt und nicht auf andere Verkehrsmittel umsteigt.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    A ist Außendienstmitarbeiter. Für Kundenbesuche stellte ihm sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte in den Streitjahren an 50 Tagen im Jahr den 50 km von seiner Wohnung entfernten Sitz der Geschäftsführung seines Arbeitgebers auf. Das FA setzte den geldwerten Vorteil für die Fahrten mit 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises je Monat und Entfernungskilometer an, obwohl der Kläger angab, er habe den Dienstwagen nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und entschied, dass Fahrten zum Dienstsitz des Arbeitgebers zwar als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen seien. Ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG sei aber, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur für eine solche Fahrt pro Woche nutze, nur mit 0,002 v.H. je Fahrt anzusetzen (VI R 85/04). Legt der Arbeitnehmer hingegen nur eine Teilstrecke mit dem Dienstwagen zurück, müsse auch nur insoweit ein Zuschlag von 0,03 v.H. je Monat oder 0,002 v.H. je Fahrt angesetzt werden (VI R 68/05).  

     

    Anmerkungen

    1. Der BFH nimmt eine teleologische Einschränkung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG vor, die vom Sinn und Zweck der Norm gedeckt ist. Der dort genannte Zuschlag ist nämlich – auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/1686, S.8) – als Korrekturposten zum ebenfalls möglichen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG a.F. eingefügt worden. Daher setzt die Vorschrift voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Dies bedeutet:

     

    • Wird das Fahrzeug an weniger als 5 Tagen im Monat für derartige Fahrten genutzt, sind statt 0,03 v.H. je Fahrt und Entfernungskilometer 0,002 v.H. anzusetzen. Auch die Finanzverwaltung lässt, allerdings als Billigkeitsmaßnahme, den Ansatz von 0,002 v.H. bei bis zu 5 Fahrten pro Monat zu (BMF 28.5.96, BStBl I, 654, Tz. 3 b). Hinweis: Ob bei einer Nutzung zwischen 6 und 14 Fahrten ein Ansatz von nur 0,002 v.H. zulässig ist, hat der BFH nicht entscheiden müssen. Die Verwaltung lehnt dies ab (s.o.).

     

    • Soweit das Fahrzeug nur für einen Teil der Strecke genutzt wird, ist nur dieser Streckenteil als Entfernung anzusetzen.

     

    Dies ist nur sachgerecht, wie die folgende Berechnung bei den Eckdaten 50 km Entfernung, 50 Fahrten und einem Bruttolistenpreis von 30.000 EUR zeigt:

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