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  • Bundesfinanzministerium

    Steuerliche Behandlung des Sponsoring

    Mit dem lange erwarteten BMF-Schreiben vom 18.2.98 (BStBl I 98, 212) nimmt die Verwaltung erstmals zur steuerlichen Behandlung des sogenannten Sponsoring Stellung. Es behandelt zum einen die ertragsteuerliche Behandlung beim Geldgeber (Sponsor), zum anderen aber auch bei der gesponserten Organisation, häufig ein gemeinnütziger Verein. Der nachfolgende Beitrag stellt das Schreiben kurz vor und beantwortet zahlreiche Praxisfragen.

    1. Allgemeines

    Unter dem Begriff Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen verstanden, mit denen Unternehmen der Wirtschaft bestimmte Personengruppen oder Organisationen fördern. Dabei handelt es sich um Gruppen oder Institutionen, die in sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder verwandten gesellschaftspolitischen Bereichen tätig sind. Für die Hingabe des Geldes oder der geldwerten Vorteile sind regelmäßig – auch – eigene unternehmensbezogene Ziele entscheidend. Anders ausgedrückt: Unter den Begriff “Sponsoring” fällt die Hingabe von Fördermitteln, denen eine wie auch immer geartete Gegenleistung gegenübersteht. Dadurch unterscheidet sich der Sponsor vom Spender, der nur fördern will und keinen wirtschaftlichen Eigennutz verfolgt.

    2. Die ertragsteuerliche Behandlung beim Geldgeber/Sponsor

    Im Unterschied zum steuerlich begrenzten Spendenabzug eröffnet die Behandlung von Aufwendungen als Sponsoring den vollen Betriebsausgabenabzug. Der weitere Vorteil ist, daß das Verfahren zur steuerlichen “Abwicklung” einer Betriebsausgabe ungleich einfacher ist als das komplizierte Verfahren bei der Anerkennung einer Spende. Insbesondere ist keine von einer öffentlichen Stelle ausgestellte Spendenbescheinigung erforderlich.

    Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist jedoch, daß mit der Hingabe des Geldes ein unternehmerischer Zweck verfolgt wird. Bereits seit langem war unstreitig, daß eine Betriebsausgabe vorliegt, wenn der Empfänger des Geldes (also die gemeinnützige Körperschaft) eine unternehmens- oder produktbezogene Werbung als Gegenleistung erbrachte. Zu nennen ist die Werbeanzeige in einer Vereinszeitschrift oder die Bandenwerbung in einem Stadion. Der bloße Hinweis des Geldempfängers auf die unterstützende Firma reichte jedoch regelmäßig nicht zur Qualifikation als Betriebsausgabe aus. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (9.8.89, BStBl II 90, 237) wurde der Betriebsausgabenabzug regelmäßig untersagt, wenn in der Öffentlichkeit lediglich auf die Person des Sponsors aufmerksam gemacht, nicht aber für ein bestimmtes Produkt des Geldgebers, oder doch zumindest für seine unternehmerische Kompetenz geworben wurde.

    Nach dem aktuellen BMF-Schreiben gibt es hier jetzt keine Probleme mehr. Der Betriebsausgabenabzug beim Sponsor ist damit nicht nur bei direkter unternehmens- oder produktbezogener Werbung möglich, sondern auch dann, wenn die geförderte Institution oder Veranstaltung keinen Bezug zum Unternehmen und seinem Produkt hat. Für den Abzug als Betriebsausgabe reicht es bereits aus, daß sich der Geldgeberwirtschaftliche Vorteile verspricht. Beispiele: Der Sponsor verspricht sich eine Verbesserung des Images seines Unternehmens als Förderer von Kunst oder Sport. Das Streben nach einem derartigen Imagegewinn sieht das BMF-Schreiben bereits dann als gegeben an, wenn die gesponserte Institution auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auch auf ihren Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Geldgebers werbewirksam hinweist. Auch reicht es aus, wenn dem Geldgeber von der geförderten Institution das Recht eingeräumt wird, als Förderer der Institution aufzutreten und so auf sein Unternehmen aufmerksam zu machen.

    Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgabe kommt es nicht darauf an, ob die vom Gesponserten für den Sponsor erbrachten werbewirksamen Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Leistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Allenfalls bei einem krassen Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist das Finanzamt berechtigt, den Betriebsausgabenabzug abzulehnen.

    Beispiel

    Eine örtliche Bank zahlt einen fünfstelligen Betrag, mit dem ein Museumsverein eine Ausstellung mit lokalen Künstlern organisiert. Lediglich in dem anläßlich der Ausstellung erschienenen Katalog wird auf der letzten Seite auf die Förderung durch die Bank hingewiesen. Insgesamt werden lediglich 200 Kataloge gedruckt. Folge: Obwohl die Förderung der Ausstellung durch die Bank nur einem relativ kleinen Personenkreis bekannt geworden ist, kann die Bank ihre Zuwendung als Betriebsausgaben abziehen. Ein krasses Mißverhältnis läge nur vor, wenn nur ein ganz kleiner Personenkreis aus dem Umfeld des Museumsvereins von der Hingabe des Geldes gewußt hätte. Durch die Veröffentlichung in dem Katalog wird aber die Hingabe einem ausreichend großen Personenkreis bekannt, so daß nicht mehr von einem krassen Mißverhältnis gesprochen werden kann.

    Das BMF-Schreiben weist ausdrücklich darauf hin, daß die Abziehbarkeit von Sponsorenleistungen nicht an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG scheitert. Aufwendungen für Sponsoring sind also keine Geschenke, sondern werden aus unternehmensbezogenen Gründen hingegeben.

    3. Ertragsteuerliche Behandlung beim Empfänger

    Ist der Empfänger der Geldleistungen oder der geldwerten Vorteile eine gemeinnützige und damit von der Körperschaftsteuer befreite Institution, so stellt sich die Frage, in welchem Teilbereich der Körperschaft die Sponsorengelder vereinnahmt werden. In Betracht kommen dabei der steuerfreie ideelle Bereich, der ebenfalls ertragsteuerfreie Bereich der Vermögensverwaltung oder ein ertragsteuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

    Typischerweise werden die Einnahmen aus dem Sponsoring dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur dieNutzung ihres Namens als einen Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts überläßt und dem Sponsor gestattet, selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf die finanzielle Förderung der gesponserten Körperschaft (Veranstaltung) hinzuweisen. In diesen Fällen betreibt sie reine Vermögensverwaltung. Die vereinnahmten Sponsorengelder werden daher bei der begünstigten Körperschaft ertragsteuerlich nicht erfaßt.

    Beispiel

    Ein Autohaus gewährt einem örtlichen Sportverein eine Geldzuwendung von 20.000 DM. Mit dem Geld organisiert der Sportverein ein Jugendfußballturnier. Das Autohaus erhält das Recht, sich in Werbeanzeigen in der örtlichen Tagespresse als “Förderer des XY-Turniers” darzustellen. Obwohl das Autohaus eine beachtliche Werbewirkung erzielt, stellt die Zahlung bei dem Sportverein keine steuerpflichtige Einnahme dar, sondern ist steuerfreie Vermögensverwaltung (Duldung der Namensnennung).

    Außer in den Fällen, in denen der Hinweis auf die Förderung der Institution bloß geduldet wird, wird nach Auffassung des BMF eine ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung auch dann noch unterstellt, “wenn der Empfänger der Leistungen zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen.” Voraussetzung für eine ertragsteuerlich neutrale Erfassung der vereinnahmten Sponsorengelder ist also, daß die Gegenleistung der geförderten Institution nicht in Form einer offenen Werbemaßnahme besteht. Dementsprechend kommt es dann noch zu keiner ertragsteuerlichen Erfassung der Geldleistung bei der geförderten Institution wenn:

    • einem Unternehmen im Sponsorenvertrag lediglich das Recht eingeräumt wird, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit den Namen, das Emblem oder das Logo des Gesponserten zu verwenden (Beispiel: “Förderer der Kunststiftung XY”);
    • ein Sportverein auf Veranstaltungsplakaten deutlich sichtbar einen Sponsor nennt (Beispiel: Ein Fußballverein zeigt auf den Plakaten zur Ankündigung des nächsten Spiels das Zeichen einer örtlichen Bank oder Sparkasse);
    • ein sozial tätiger Verein auf seinen Fahrzeugen den Schriftzug des Sponsors anbringt (Beispiel: “Dieses Fahrzeug wurde vom Autohaus XY für unsere Arbeit zur Verfügung gestellt”);
    • eine Bank, die eine Opernveranstaltung fördert und in dem Programmheft als “Förderer der Veranstaltung” genannt wird, dem für die Unterstützung des Projektes zu danken sei;
    • ein Apotheker eine Kunstausstellung unterstützt und an sichtbarer Stelle im Katalog die Möglichkeit erhält, das Apothekenlogo in nicht besonders hervorgehobener Weise zu plazieren.

    Andererseits ist es steuerschädlich, wenn die geförderte Institution als Gegenleistung ausdrücklich für bestimmte Produkte des Sponsors wirbt oder bei den Werbemaßnahmen direkt aktiv mitwirkt. Entsprechend wäre bei einer gemeinnützigen Institution dann ein ertragsteuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen wenn:

    • ein Sportverein in der Stadionzeitung eine Anzeige des ihn fördernden Autohauses abdruckt;
    • ein sozial tätiger Verein verpflichtet wird, das ihm überlassene Fahrzeug mit dem Firmenaufdruck an gut sichtbarer Stelle in der Innenstadt abzustellen, wenn es gerade nicht gebraucht wird;
    • ein Ausstellungsverein, der eine Kunstausstellung organisiert, auf den Plakaten überdimensioniert auf die Förderung durch eine örtliche Bank hinweist und der Hinweis die halbe Plakatfläche in Anspruch nimmt.

    Es ist aber darauf hinzuweisen, daß ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei der Mitwirkung an der Werbemaßnahme durch die geförderte Institution anzunehmen wäre, nur dann zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht führt, wenn die Freigrenze von 60.000 DM überschritten ist. Gerade kleinere Vereine werden diese Grenze häufig nicht erreichen, so daß auch ein schädliches Mitwirken dieser Vereine an den Werbemaßnahmen nicht unmittelbar zu einer steuerlichen Belastung führt. Dies gilt um so mehr, als die Finanzverwaltung bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft im Regelfall einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25 Prozent anerkennt. Eine Belastung mit Ertragsteuern erfolgt somit im Regelfall erst dann, wenn die Sponsorengelder (= betriebliche Erlöse) einen Betrag von über 80.000 DM im Jahr übersteigen.

    Das BMF hat ausdrücklich festgelegt, daß es zwischen der Behandlung als Betriebsausgabe beim Sponsor und der Behandlung beim Gesponserten kein Korrespondenzprinzip gibt. Entsprechend können beim Leistenden Aufwendungen auch dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie beim Leistungsempfänger nicht besteuert werden. Probleme gibt es jedoch, wenn die von einem Sponsor hingegebenen Gelder im ideellen Bereich anfallen, der Sponsor von dem Gesponserten also keine Gegenleistung verlangt. Hier stellt sich dann die Frage nach dem krassen Mißverhältnis zwischen Hingabe des Geldes und empfangener Gegenleistung. Daher sind bei einer Vereinnahmung im ideellen Bereich die vom Sponsor erbrachten Geldleistungen bei diesem nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

    Beispiel

    Ein Handwerker wendet einem Sportverein einen Betrag von 10.000 DM zu. Eine Gegenleistung des Sportvereins wird nicht vereinbart. Der Handwerker kann den Betrag von 10.000 DM nur im Rahmen der Höchstgrenzen des § 10b EStG als Spende abziehen. Da eine Gegenleistung des Vereins nicht vereinbart wurde, mithin nur die Vereinsspitze von der Zahlung Kenntnis erhält, besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen Geldleistung und Werbewirksamkeit. Der Verein vereinnahmt den Betrag steuerfrei im ideellen Bereich.

    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring nimmt das BMF-Schreiben übrigens nicht Stellung. Hier ist aber darauf hinzuweisen, daß nach den allgemeinen Grundsätzen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent Anwendung findet, wenn die Sponsorentätigkeit als ertragsteuerbefreite reine Vermögensverwaltung gesehen wird. Der Umsatzsteuerregelsatz von 16 Prozent gilt hingegen, wenn die geförderte Institution bei der Werbemaßnahme mitwirkt und ertragsteuerlich somit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen ist.

    Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 11/1998, Seite 7

    Quelle: Ausgabe 11 / 1998 | Seite 7 | ID 103369

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