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  • 10.01.2008 | Bundesfinanzministerium

    Nichtanwendungserlass zum „Zuordnungsverbot“ bei gebäudebezogenen Herstellungskosten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Wird ein Gebäude teils umsatzsteuerfrei und teils umsatzsteuerpflichtig genutzt, so ist seit längerem umstritten, nach welchen Grundsätzen der Vorsteuerabzug aus gebäudebezogenen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen zu ermitteln ist. Während sich die Diskussion im Wesentlichen um die anzuwendende Vorsteueraufteilungsmethode drehte, hatte der BFH mit Urteil vom 28.9.06 (V R 43/03) systematisch an einem noch früheren Punkt angesetzt. Ging man bislang von einer Vorsteueraufteilung nur hinsichtlich der nicht direkt zuordnungsfähigen Kosten aus, so hatte der BFH in dieser Entscheidung für Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskosten ein faktisches „Zuordnungsverbot“ ausgesprochen. Dieser Sichtweise ist die Finanzverwaltung jedoch mit „Nichtanwendungserlass“ vom 22.5.07 (IV A 5 – S 7306/07/0003, Abruf-Nr. 073402) entgegengetreten. 

    1. Die BFH-Entscheidung vom 28.9.06 im Überblick

    1.1 Sachverhalt

    Die V-GbR erwarb in 1991 für 1,5 Mio DM einen leerstehenden Altbau, um ihn zu sanieren und anschließend zu vermieten. In 1991/92 ließ V das Gebäude von Bauunternehmer B zum Festpreis von 10,3 Mio. DM umfangreich instandsetzen bzw. modernisieren und das Dachgeschoss als zusätzlichen Wohnraum ausbauen. Nach Abschluss der Bauarbeiten in 12/92 wurde der Gesamtkomplex – 3.250 qm Wohnraum und 500 qm Gewerbefläche – alsbald vermietet und hinsichtlich der Gewerbeflächen zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Aus den Renovierungs- und Umbaukosten machte V entsprechend dem Flächenaufteilungsschlüssel von 500/3.750 den Vorsteuerabzug geltend. Im Zuge einer Außenprüfung hielt das FA diese pauschale Aufteilung der Gesamtvorsteuer nach Flächenverhältnissen jedoch für ergebnisverzerrend; insbesondere hinsichtlich des neu geschaffenen Wohnraums sei eine vorrangige Zuordnung der konkreten Einzelbaumaßnahmen zwingend. 

     

    1.2 Anmerkungen

    Der BFH gab der V im Revisionsverfahren allerdings Recht. Zur Begründung führte er aus, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten sei ganz grundsätzlich keine Vorsteuerzuordnung vorzunehmen, sondern eine Vorsteueraufeilung für den Gesamtbetrag zwingend. Dies gelte selbst dort, wo eine Kostenzuordnung konkreter Teilbauleistungen zu den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen tatsächlich möglich sei. Lediglich bei Erhaltungsaufwendungen gehe eine Vorsteuerzuordnung der Vorsteueraufteilung vor. Und auch bei „nachträglichen Herstellungskosten“ komme abweichend vom o.g. Grundsatz zumindest insoweit eine vorrangige Vorsteuerzuordnung in Betracht, als es sich um eigenständige Einzelbaumaßnahmen (z.B. einen Anbau) handele. 

    2. Finanzverwaltung reagiert mit Nichtanwendungserlass

    2.1 Begründung der Finanzverwaltung

    Die Bundes- und Länderfinanzbehörden haben sich darauf verständigt, die vorstehenden Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Zur Begründung verweist das BMF darauf, dass sich gebäudebezogene Erhaltungs- wie Herstellungsmaßnahmen regelmäßig in vergleichbarer Weise aus teils direkt zuordenbaren und teils gemischten Aufwendungen zusammensetzen. Sie unterscheiden sich nur durch das Merkmal, dass durch Herstellungskosten etwas „Neues“ geschaffen wird. Die umsatzsteuerliche Differenzierung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten sei daher nicht gerechtfertigt. Auch die unterschiedliche Behandlung ursprünglicher und nachträglicher Herstellungskosten sei in sich widersprüchlich.