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  • Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Unternehmensimmobilien

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die in den Baukosten enthaltene Vorsteuer nur anteilig abziehbar. Während früher zunächst eine Zuordnung zu den unterschiedlichen Nutzflächen erfolgte und nur der Rest aufgeteilt wurde, hatte der V. Senat durch Änderung seiner Rechtsprechung eine Gesamtaufteilung aller Vorsteuerbeträge nach einheitlichem Aufteilungsschlüssel „erzwungen“. Jüngst hatte sich auch der EuGH auf Vorlage des XI. Senats zur Zuordnungsfrage positioniert. Der BFH hat schnell reagiert und neue Grundsätze verfügt. Am Zuordnungsverbot hat er allerdings festgehalten ( BFH 10.8.16, XI R 31/09 ). |

    1. Zum Hintergrund: Der bisherige „Schleuderkurs“

    Beim Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien fährt der BFH seit Jahrzehnten einen Schleuderkurs. Hinsichtlich des Begriffs „gemischte Nutzung“ soll es nachfolgend nicht um teils nicht unternehmerisch genutzte Objekte gehen. Gemeint sind Immobilien, die zwar in vollem Umfang unternehmerisch genutzt werden, aber teils umsatzsteuerpflichtigen und teils umsatzsteuerfreien Zwecken dienen. Das partiell unternehmerisch genutzte private Einfamilienhaus (vormals „Seeling-Fälle“) oder die teilweise dem außerunternehmerisch ideellen Bereich dienende Vereinsimmobilie bleiben hier außen vor.

     

    1.1 Zuordnungsvorrang versus Gesamtaufteilung

    Bei solchen „Mischimmobilien“ war die Rechtsprechung vormals der Ansicht, dass die Vorsteuerbeträge

          

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