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  • 01.04.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei „Nur-Pension"- Maßstab des Fremdvergleichs

    | Der Fremdvergleich erfordere daher - so der BFH - die Einbeziehung des Vertragspartners, so daß die Kontrollfrage zu stellen sei: "Hätte ein fremder Dritter der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung zugestimmt (siehe auch schon BFH 13.12.89 BStBl II 90, 454 - betr. Gehaltsauszahlung "sobald die Firma dazu in der Lage ist")". Damit erfaßt nach Auffassung des BFH das Bild des ordentlichen Geschäftsleiters nur einen Teilbereich der vGA. Der BFH baut damit eine dritte Gruppe von verdeckten Gewinnausschüttungen auf. |

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