· Fachbeitrag · Außensteuergesetz
Verrechnungspreiskorrekturen: Rettungsanker im Blick behalten und nutzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die steuerliche Korrektur nach § 1 AStG ist der Klassiker in der Auslands-Betriebsprüfung. Das Kernproblem für die Praxis: Während die Steuerlast im Inland unmittelbar ansteigt, verbleibt das korrespondierende Kapital faktisch im Ausland. Bleibt dieses Ungleichgewicht ungelöst, drohen empfindliche Liquiditätsengpässe und eine effektive Doppelbesteuerung. Um dieses Dilemma zu lösen, rücken zeitlich terminierte Ausgleichszahlungen als „Rettungsanker“ in den Fokus. Doch auch bei der Liquidation oder Veräußerung einer Beteiligung lässt sich gestalten.
1. Der Fremdvergleichsgrundsatz als ständiger Begleiter in der Betriebsprüfung
Sobald grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen innerhalb eines Konzerns oder zwischen nahestehenden Personen stattfinden, prüft die Finanzverwaltung die Preisgestaltung mit besonderer Akribie. Erweist sich ein Verrechnungspreis als nicht fremdüblich, folgt die Korrektur des Einkommens.
Sofern also verbundene Unternehmen Transaktionen zu Konditionen durchführen, die von einem Drittvergleich abweichen, und diese Differenzen nicht bereits über die Primärinstitute (vGA, vE oder Entnahme/Einlage) zu korrigieren sind, greift § 1 AStG ein. Die Vorschrift fingiert für steuerliche Zwecke den fremdüblichen Preis. In der Betriebsprüfung resultiert dies regelmäßig in Einkommenserhöhungen, die zunächst nur „auf dem Papier“ existieren. Das liegt daran, dass der tatsächliche Mittelfluss ins Inland meist fehlt. Zudem droht eine Doppelbesteuerung.
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