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  • 02.08.2010 | Bundesfinanzhof

    Veräußerung aus BV entnommener Beteiligung

    Veräußert ein i.S. des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an dieser Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Entnahmewert dieser Anteile nur dann an die Stelle der historischen Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt worden sind oder noch erfasst werden können (BFH 13.4.10, IX R 22/09, Abruf-Nr. 102218).  

     

    Im Streitfall war der Kläger zunächst unmittelbar und mittelbar qualifiziert an der Komplementär-GmbH einer KG beteiligt und entnahm die Beteiligung dann in sein Privatvermögen. Der Entnahmegewinn blieb unversteuert. Später veräußerte der Kläger seine unmittelbare Beteiligung an der GmbH. Sein Begehren, den Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Entnahmewert zu versteuern, hatte letztlich keinen Erfolg.  

     

    Hinweis: Überführt ein Steuerpflichtiger Anteile in sein Privatvermögen, erwirbt er sie mangels Rechtsträgerwechsels nicht und schafft sie auch nicht an. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Entnahme einer Anschaffung aber gleichzusetzen, wenn stille Reserven dadurch tatsächlich erfasst wurden. Denn sonst würden Wertsteigerungen bei einer anschließenden Veräußerung entgegen der gesetzlichen Intention nochmals und damit doppelt erfasst. Einer einschränkenden Auslegung des § 17 Abs. 2 EStG bedarf es deshalb nicht, wenn wie im entschiedenen Fall kein Entnahmegewinn erfasst wurde und auch nicht erfasst werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 259 | ID 137527

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