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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Rechnungsausstellung nach Ablauf der Festsetzungsfrist - Gestaltungsmodell verworfen

    | Die Geschäftsführungsleistung des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsprechungsänderung hatten wir jüngst ein Gestaltungsmodell beleuchtet, demgemäß der Gesellschafter für seine geschäftsführende Tätigkeit der vergangenen Jahre Rechnungen mit Umsatzsteuer-ausweis ausstellen sollte, um seiner Personengesellschaft einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die korrespondierende Umsatzsteuerschuld sollte er hingegen wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr schulden (vgl. GStB 04, 59 u. 94). Der BFH hat dieser Gestaltungsüberlegung nun aber mit Entscheidung vom 13.11.03 den Boden entzogen: Nach Ansicht des V. Senats führt ein solch "verspäte-ter" Umsatzsteuerausweis für Leistungen, bei denen die originär geschuldete Umsatzsteuer wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden könne, zur Entstehung einer Steuerschuld i.S. von § 14 Abs. 2 UStG, was nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ins Ursprungsjahr zurückwirke (BFH 13.11.03, V R 79/01, Abruf-Nr. 040826). |

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