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  • 01.07.2007 | Bundesfinanzhof

    Organträger schuldet nach beendeter Organschaft keine späteren Korrekturbeträge nach § 17 UStG

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Ist eine Kapitalgesellschaft in das Unternehmen ihres Gesellschafters eingebunden, so kann nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegen. Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge der Organtochter sind dann beim Organträger zu erfassen, d.h. Umsatzsteuerzahllasten oder Korrekturen werden von diesem geschuldet. Strittig war bislang jedoch, ob der Organträger auch nach Beendigung der Organschaft für entsprechende Umsatzsteuernachforderungen aufzukommen hat, die noch aus organschaftlicher Zeit stammen. Der BFH hat dies jüngst für Umsatzsteuerkorrekturen nach § 17 UStG verneint (BFH 7.12.06, V R 2/05, Abruf-Nr. 070745).

     

    Sachverhalt

    B war als Bauingenieur selbstständig tätig und hielt zugleich – über seine Mehrheitsbeteiligung an der K-Holding-GmbH – sämtliche Anteile an der I-GmbH. Wegen finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung wurde die I-GmbH als umsatzsteuerliche Organtochter des B behandelt. Sie hatte sich zur Errichtung eines Hotelkomplexes verpflichtet und den Z mit den Vorbereitungsarbeiten beauftragt. Am 22.12.92 stellte Z der I-GmbH Planungsleistungen mit 5.745.000 DM zzgl. 14 Prozent USt in Rechnung, die Organträger B dann als Vorsteuer abzog. Zum 1.7.93 endete die Organschaftsbeziehung, weil B seine Anteile an der Holding – und damit mittelbar auch sämtliche Anteile an der I-GmbH – an Z veräußerte.  

     

    Mit Beschluss vom 9.12.96 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der I-GmbH mangels Masse abgewiesen. Da die I-GmbH die Rechnung der Z weitgehend noch nicht beglichen hatte, korrigierte das FA die Vorsteuer nach § 17 UStG für das Insolvenzjahr 1996. Das FA ging davon aus, dass Steuerschuldner des Berichtigungsbetrages –trotz der bereits in 1993 gelösten Organschaft – der B sei. Denn dieser habe den Betrag in 1992 auch als Vorsteuer erhalten und damit seien auch spätere Vorsteuerkorrekturen noch Ausfluss seiner Organschaftsbeziehung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH gab dem B jedoch in der Revision Recht und entschied, nach beendeter Organschaft könne der Organträger nicht mehr für spätere Vorsteuerberichtigungen nach § 17 UStG in Anspruch genommen werden. 

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte argumentiert, bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 UStG ergebe sich eindeutig, dass spätere Vorsteuerkorrekturen denjenigen Unternehmer träfen, der den korrespondierenden Vorsteuerabzug zuvor in Anspruch genommen habe. Der BFH stellt nun aber klar, dass § 17 UStG – in Abgrenzung zu den AO-Berichtigungsvorschriften – einen eigenständigen Berichtigungstatbestand darstellt.  

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